Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landesarbeitsgericht Hamm, Klagerücknahme vom 21.01.2016
- 18 Sa 1409/15 -
Arbeitgeber haftet bei Diebstahl nicht für im Arbeitsalltag untypische Wertgegenstände des Arbeitnehmers
Obhuts- und Verwahrungspflichten bestehen nur bei unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötigte Gegenstände
Die Schutzpflichten des Arbeitgebers bezüglich vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen bestehen regelmäßig nur dann, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt. Für andere, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachte (Wert-)Gegenstände lassen sich dagegen keine Obhuts- und Verwahrungspflichten des Arbeitgebers begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mitarbeiter eines Krankenhauses im Ruhrgebiet behauptete, im Sommer 2014 Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 Euro in den Rollcontainer des Schreibtisches seines Büros eingelegt und diesen verschlossen zu haben. Diese Wertsachen habe er noch am selben Abend zur Bank bringen und dort in sein Schließfach einlegen wollen. Aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung habe er diese Absicht jedoch aus den Augen verloren. Einige Tage später habe er festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden sein. Das Öffnen der Bürotür wäre nur mittels eines Generalschlüssels möglich gewesen. Diesen habe eine Mitarbeiterin leichtfertiger Weise in ihrer Kitteltasche aufbewahrt, woraus selbiger nach Aufbrechen ihres Spindes entwendet worden sei. Die
Arbeitgeber muss Arbeitnehmer nur vor Verlust oder Beschädigung von unmittelbar für die Arbeitsleistung benötigten Gegenständen schützen
Das Arbeitsgericht Herne wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Hamm betonte im Berufungstermin, dass sich Schutzpflichten des Arbeitgebers bezüglich vom
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online
- Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 19.08.2015
[Aktenzeichen: 5 Ca 965/15]
- Verdacht eines Diebstahls durch Arbeitnehmer: Arbeitgeber darf nicht heimlich Spind des Arbeitnehmers durchsuchen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013
[Aktenzeichen: 2 AZR 546/12]) - Griff in die Kasse: Arbeitgeber kann Angestellte nach unerlaubter Geldentnahme aus der Bargeldkasse fristlos kündigen
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2012
[Aktenzeichen: 11 Sa 611/11])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 22129
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Entscheidung22129
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.