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Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 14.04.2005
- 4 Sa 1203/04 -
Herunterladen von Kinderpornos rechtfertigt fristlose Kündigung
Arbeitgeber muss Arbeitnehmer nicht zuvor abmahnen
Arbeitnehmer, die an ihrem Arbeitsplatz Kinderpornos herunter laden, können fristlos entlassen werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Sachbearbeiter, dem der Internetzugang in der Firma entzogen worden war. Trotz dieses Verbots verschaffte er sich über einen Mitarbeiter Zugang zum Internet. Über seine dienstliche E-Mail-Adresse hatte er pornographische Dateien herunter geladen, unter denen im Rahmen der Ermittlungen auch Dateien mit kinderpornographischen Inhalten ausgemacht wurden. Auf Grund dieses Vorfalles wurde ihm fristlos gekündigt. Gegen diese Kündigung klagte er.
Arbeitsgericht München: Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gegeben
Das Arbeitsgericht München wies die Klage ab. Der
Abmahnung nicht erforderlich
Das Gericht führte weiter aus, dass massive Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers wie hier und schwerwiegende Fehlhandlungen im Vertrauensbereich den
Landesarbeitsgericht bestätigt Entscheidung des Arbeitsgerichts
Das Landesarbeitsgericht München folgte der Auffassung des Arbeitsgerichts und bestätigte das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2009
Quelle: ra-online (md)
- Zeigen eines Handyfotos mit pornographischem Inhalt kann sexuelle Belästigung sein
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.03.2009
[Aktenzeichen: 3 Sa 410/08]) - Bundesarbeitsgericht zur Kündigung wegen Surfens im Internet während der Arbeitszeit
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.05.2007
[Aktenzeichen: 2 AZR 200/06])
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Dokument-Nr. 8318
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