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Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 05.11.2015
5 Sa 58/15 -

Kein Anspruch auf Bezahlung von Raucherpausen aufgrund betrieblicher Übung

Frühere Vergütung aufgrund fehlender Kenntnis des Arbeitgebers von Dauer und Häufigkeit der Raucherpausen unerheblich

Hat der Arbeitgeber bisher Raucherpausen bezahlt, so können die Mitarbeiter nicht davon ausgehen, dass diese Praxis weiter geführt wird, wenn der Arbeitgeber bisher keine Kenntnis von der Dauer und Häufigkeit der Raucherpausen hatte. Ein Anspruch auf Bezahlung aufgrund einer betrieblichen Übung besteht in diesem Fall nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Nürnberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Lagerarbeiter gegen seine Arbeitgeberin auf Bezahlung der Raucherpausen. Hintergrund dessen war, dass sich aufgrund einer im Januar 2013 in Kraft getretenen Betriebsvereinbarung die Mitarbeiter beim Entfernen vom Arbeitsplatz zum Rauchen nunmehr beim Zeiterfassungsgerät Ein- bzw. Ausstempeln müssen und es somit zu einem Lohnabzug im Falle einer Raucherpause kam. Dies war vorher seit vielen Jahren nicht notwendig gewesen.

Arbeitsgericht verneint Vergütung der Raucherpause

Das Arbeitsgericht Würzburg entschied gegen den klägerischen Lagerarbeiter. Ihm habe kein Anspruch auf Vergütung der Raucherpausen zugestanden. Es habe insbesondere kein Anspruch aufgrund einer betrieblichen Übung bestanden. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Landesarbeitsgericht verneint ebenfalls Vergütungsanspruch aufgrund betrieblicher Übung

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Der allenfalls in Betracht kommende Anspruch aus betrieblicher Übung habe nicht bestanden. Unter einer betrieblichen Übung werde die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen soll eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Daran habe es hier gefehlt.

Keine gleichförmige Gewährung bezahlter Raucherpausen

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts habe schon keine regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen vorgelegen, da die Arbeitgeberin nicht gleichförmig gehandelt habe. Zwar habe sie vor in Kraft treten der Betriebsvereinbarung keinen Lohnabzug für Raucherpausen vorgenommen. Dies sei jedoch unabhängig von der jeweiligen Dauer und Häufigkeit der Pausen geschehen. Jeder Mitarbeiter habe jeden Tag unterschiedlich von der Lohnfortzahlung für Raucherpausen profitiert. Eine gleichförmige Gewährung bezahlter Raucherpausen habe somit nicht vorgelegen.

Kein Vertrauen auf weitere Vergütung der Raucherpausen

Zudem haben die Mitarbeiter und damit auch der Kläger nicht auf die weitere Vergütung der Raucherpausen vertrauen dürfen. So habe die Arbeitgeberin bisher mangels fehlender Erfassung keinen genauen Überblick über Dauer und Häufigkeit der Raucherpausen gehabt. Ein Lohnabzug sei ihr daher nur schwer möglich gewesen. Zudem habe kein Mitarbeiter angesichts der durchschnittlichen Dauer der Raucherpausen von 60-80 Minuten pro Mitarbeiter und Tag darauf vertrauen dürfen, dafür weiter bezahlt zu werden. Dabei sei zu beachten gewesen, dass die Bezahlung der Raucherpausen in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen und folglich eine Nichtarbeit bezahlt werden soll. Weiterhin sei es durch die bezahlten Pausen zu einer Ungleichbehandlung mit den Nichtrauchern gekommen. Diese haben für das gleiche Geld im Schnitt 10 % mehr Arbeitsleistung erbringen müssen als die Raucher. Darüber hinaus habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen. Eine Bezahlung der Raucherpausen würde dem widersprechen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Würzburg, Urteil vom 10.12.2014
    [Aktenzeichen: 1 Ca 1003/14]
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