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Landgericht Berlin, Urteil vom 20.01.2015
- 22 O 187/12 -
Vermieter kann von Energiedienstleister Schadenersatz wegen fehlerhafter Abrechnungen der Heiz- und Warmwasserkosten verlangen
Schaden in Höhe der von den Mietern zu viel gezahlten Heizkosten
Hat ein Energiedienstleister die Heiz- und Warmwasserkosten einer Wohnanlage fehlerhaft abgerechnet, so steht dem Vermieter ein Schadenersatzanspruch zu. Der Schaden ist in einem solchen Fall darin zu sehen, dass einige Mieter aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Heizkosten gezahlt haben und diese zurückgefordert werden können. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieter mehrerer Wohnungen haben einen
Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Abrechnungen bestand
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen habe gegenüber dem
Kein Anspruch der Vermieter auf Nachzahlung
Ein Anspruch auf Nachzahlung gegenüber denjenigen Mietern, die zu wenig gezahlt haben, habe nach Ansicht des Landgerichts nicht bestanden. Denn nach Ablauf der Frist aus § 556 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB sei eine Nachforderung des Vermieters ausgeschlossen gewesen. Dies gelte zwar dann nicht, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu verschulden hat. Dies sei hier aber der Fall gewesen. Den Vermietern sei das Verschulden ihres Energiedienstleisters nach § 278 BGB zuzurechnen gewesen.
Rückzahlungsanspruch der Mieter aufgrund zu viel gezahlter Kosten
Demgegenüber haben die Mieter, so das Landgericht weiter, die zu viel gezahlt haben, einen Anspruch auf Rückzahlung. Zwar sei es richtig, dass Mieter Einwendungen gegen eine Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung geltend machen müssen. Dies gelte aber dann nicht, wenn der Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu verschulden hat. Dies sei hier der Fall gewesen. Die ursprünglichen Abrechnungen haben Fehler enthalten, die durch bloße Prüfung und gegebenenfalls Vergleich mit dem Mietvertrag nicht erkennbar waren. Es sei für die Mieter nicht ersichtlich gewesen, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21288
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