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Landgericht Berlin, Urteil vom 18.11.2009
- 4 O 90/09 -
LG Berlin: Telefonwerbung ohne aktive Zustimmung des Kunden unzulässig
Untergeschobene Einwilligungserklärung verstößt gegen Wettbewerbsrecht
Zeitungsverlage dürfen den Werbern von Abonnenten auf dem Bestellcoupon keine vorformulierte Erklärung unterschieben, mit der sie der Nutzung ihrer Daten für Telefon- und E-Mail-Werbung zustimmen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall enthielt der Bestellcoupon der Berliner Morgenpost für Werber eines neuen Abonnenten neben der anzukreuzenden Werbeprämie eine vorformulierte
Klausel zur Werbung hebt sich nicht – wie im Datenschutzgesetz gefordert – ausreichend vom übrigen Text ab
Die Richter des Landgerichts Berlin sahen darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz. Danach reicht eine untergeschobene Erklärung für Telefon- und
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2010
Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale
- LG Berlin: Einwilligungserklärung für Werbung muss eindeutig sein
(Landgericht Berlin, Urteil vom 18.11.2009
[Aktenzeichen: 4 O 89/09]) - BGH zur Wirksamkeit formularmäßiger Einwilligungen zur Datenspeicherung und Zusendung von Werbepost
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2009
[Aktenzeichen: VIII ZR 12/08 - HappyDigits]) - Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS ("Payback-Karten-Urteil")
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2008
[Aktenzeichen: VIII ZR 348/06])
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Dokument-Nr. 9350
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