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Landgericht Berlin, Urteil vom 06.12.2011
- 63 S 178/11 -
Geringfügige unpünktliche Zahlungen rechtfertigen ohne vorherige Abmahnung keine Kündigung des Mietverhältnisses
Fristlose und ordentliche Kündigung daher unwirksam
Zahlt der Mieter geringfügig verspätet seine Miete, so rechtfertigt dies weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Insofern ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer
Grund zur fristlosen Kündigung lag nicht vor
Das Landgericht Berlin entschied gegen die
Abmahnung muss auf Pflichtverletzung hinweisen und Konsequenzen androhen
Eine
Ordentliche Kündigung war nicht gerechtfertigt
Nach Auffassung des Gerichts sei die
Abmahnung grundsätzlich keine Voraussetzung für ordentliche Kündigung
Das Gericht betonte zwar, dass eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 22.03.2011
[Aktenzeichen: 15 C 459/10]
Jahrgang: 2012, Seite: 343 GE 2012, 343 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 317 IMR 2012, 317
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Dokument-Nr. 15651
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