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Landgericht Berlin, Urteil vom 01.07.2020
- 65 S 250/19 -
Unwirksames Mieterhöhungsverlangen bei Widerspruch oder erheblicher Abweichung der Angaben in Modernisierungsankündigung von Modernisierungsmieterhöhungserklärung
Mieter kann Berechtigung der Mieterhöhung nicht nachprüfen
Stehen die Angaben in einer Modernisierungsankündigung im Widerspruch oder weichen sie erheblich von Angaben in der Modernisierungsmieterhöhungserklärung ab, so ist das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters unwirksam. Denn in diesem Fall kann der Mieter die Berechtigung der Mieterhöhung nicht nachprüfen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung in Berlin gegen ihre Vermieterin auf Feststellung, dass sie nicht zur Zahlung der von der Vermieterin geltend gemachten Mieterhöhung verpflichtet sind. Die Mieter bemängelten, dass die
Formelle Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Das
Fehlende Plausibilität der Angaben wegen gravierender Abweichungen
Es sei zwar zutreffend, so das Landgericht, dass die Bauplanung und Bauarbeiten immer Unwägbarkeiten und Unsicherheiten unterliegen. Die Abweichungen seien hier aber so gravierend, dass sie ohne Erläuterung nicht mehr plausibel seien. Es habe sich gefragt werden müssen, ob es sich in Ankündigung und Mieterhöhungserklärung überhaupt um ein und dasselbe Vorhaben handelt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2021, 186/rb)
Jahrgang: 2021, Seite: 186 GE 2021, 186
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Dokument-Nr. 29936
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