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Landgericht Berlin, Urteil vom 06.06.2018
- 65 S 255/17 -
Bei überwiegender Nutzung einer Wohnung zur Weitervermietung an Feriengäste liegt kein Wohnraummietverhältnis vor
Vermieter kann ohne Angabe von Gründen Mietvertrag kündigen
Wird eine Mietwohnung überwiegend zur Weitervermietung an Feriengäste genutzt, so liegt kein Wohnraummietverhältnis vor. Der Vermieter kann daher das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin vereinbart, dass der Mieter die Wohnung an
Amtsgericht weist Klage ab
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach seien die Vorschriften des Wohnraummietrechts anzuwenden, da in der Wohnnutzung der
Landgericht bejaht Räumungs- und Herausgabeanspruch
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Den Vermietern stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache zu. Sie haben das Mietverhältnis kündigen dürfen, ohne dass ein Kündigungsgrund gegeben sein müsse. Denn der
Schwerpunkt des Mietverhältnisses nicht Wohnnutzung
Die Parteien hätten ausdrücklich einen Mischmietvertrag abgeschlossen, so das Landgericht. Der Vertrag habe sowohl eine Wohn- als auch eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 28.11.2017
[Aktenzeichen: 10 C 333/17]
Jahrgang: 2019, Seite: 320 GE 2019, 320
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Dokument-Nr. 27291
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