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Landgericht Berlin, Urteil vom 23.05.2014
- 65 S 524/13 -
Recht zur Mietminderung von 15 % bei Schimmelbefall im Schlafzimmer
10 prozentige Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnungsgröße rechtfertigt Mietminderung
Ist das Schlafzimmer einer Wohnung über den Fußbodensockelleisten mit Schimmel befallen, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 15 %. Zudem berechtigt eine mehr als 10 prozentige Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnungsgröße eine Mietminderung. Ein Anspruch auf Wertersatz für die eingebaute und in der Wohnung verbleibende Küche besteht nur, wenn dies vereinbart wurde. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Souterrainwohnung ihre Miete, da im
Schimmel rechtfertige Mietminderung von 15 %
Das Landgericht Berlin bejahte ein
Minderungsrecht bei Raumgrößenabweichung von mehr als 10 %
Die geringere
Kein Anspruch auf Wertersatz
Darüber hinaus habe der Mieterin kein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2014, 1008/rb)
- Feuchtigkeit und Schimmelpilz in Wohnung rechtfertigen Mietminderung von 20 %
(Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 10.10.2013
[Aktenzeichen: 48 C 31/12 (5)]) - Wohnflächendifferenz: Für mögliche Mietminderung muss Mietvertrag Angaben über Wohnungsgröße enthalten
(Amtsgericht München, Urteil vom 16.12.2013
[Aktenzeichen: 424 C 10773/13])
Jahrgang: 2014, Seite: 1008 GE 2014, 1008
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Dokument-Nr. 18654
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