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Landgericht Berlin, Beschluss vom 09.12.2021
67 S 158/21 -

Kein Kündigungsrecht bei langjähriger Duldung unpünktlicher Mietzahlungen

Vermieter setzt Anschein der Unerheblichkeit

Zahlt ein Wohnungsmieter seit Jahren verspätet seine Miete, so kann der Vermieter keine Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen aussprechen. Der Vermieter setzt insofern den Anschein, dass die Verspätung für ihn nicht erheblich ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin zahlten seit Mietbeginn im Jahr 2015 verspätet ihre Miete. Der Vermieter nahm dies bis zum Juli 2020 widerspruchslos hin. In dem Monat sprach der Vermieter eine Abmahnung wegen der unpünktlichen Mietzahlungen aus. Nachdem die Mieter in den nächsten drei Monaten weiterhin die Miete verspätet zahlten, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis und erhob schließlich Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Kündigung weder als ordentliche noch als fristlose Kündigung wirksam sei.

Kein Kündigungsrecht bei langjähriger Duldung unpünktlicher Mietzahlungen

Auf das Zahlungsverhalten vor der Abmahnung könne die Kündigung nicht gestützt werden, so das Landgericht, da der Vermieter die verspäteten Zahlungen seit Beginn des Mietverhältnisses widerspruchslos hingenommen habe. Nehme ein Vermieter über Jahre die unpünktliche Zahlungsweise widerspruchslos hin, setzte er damit einen Anschein, den Vertragsverletzungen kein erhebliches Gewicht beizumessen und darin keine wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen zu sehen.

Keine erhebliche Pflichtverletzung bei dreimaliger unpünktlicher Mietzahlung

Zwar stellen nach Auffassung des Landgerichts die unpünktlichen Mietzahlungen nach der Abmahnung Pflichtverletzungen dar. Diese seien aber angesichts des kurzen Zeitraums von drei Monaten als gering einzustufen und können daher weder eine ordentliche noch eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 11.06.2021
    [Aktenzeichen: 124 C 352/20]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2022, Seite: 794
GE 2022, 794
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2022, Seite: 488
WuM 2022, 488

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Dokument-Nr.: 32161 Dokument-Nr. 32161

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