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Landgericht Leipzig, Urteil vom 12.05.2020
02 S 401/19 -

Kündigung mehr als 1 ½ Jahre nach verspäteten Mietzahlungen unwirksam

Vermieter muss zeitnah nach Vertragsverstößen Kündigung aussprechen

Ein Vermieter ist nicht berechtigt, eine außerordentliche und ordentliche Kündigung auf verspätete Mietzahlungen zu stützen, wenn diese mehr als 1 ½ Jahre zurückliegen. Bei Vertragsverstößen muss die Kündigung zeitnah ausgesprochen werden. Dies hat das Landgericht Leipzig entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2017 hatte ein Wohnungsmieter in Leipzig teilweise seine Miete verspätet gezahlt. Im Februar 2019 nahm dies der Vermieter zum Anlass eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung auszusprechen. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung anzuerkennen, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Leipzig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Leipzig bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die außerordentliche und ordentliche Kündigung seien unwirksam gewesen. Die Tatsache, dass es im Jahr 2017 zu verspäteten Mietzahlungen kam, rechtfertige nicht den Ausspruch der Kündigung im Februar 2019. Mehr als 1 ½ Jahre nach den verspäteten Zahlungen könne bereits denklogisch nicht davon ausgegangen werden, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar sei.

Pflicht zum Ausspruch einer zeitnahen Kündigung

Zwar könne eine wiederholte unpünktliche Mietzahlung Grund für eine Kündigung sein, so das Landgericht. Diese müsse aber zeitnah zu den Vertragsverstößen erfolgen. Bereits der Zeitablauf zwischen unpünktlicher Mietzahlung und Ausspruch der Kündigung zeige, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter offensichtlich nicht unzumutbar war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2020
Quelle: Landgericht Leipzig, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 11.10.2019
    [Aktenzeichen: 167 C 2327/19]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2020, Seite: 1190
GE 2020, 1190

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Dokument-Nr.: 29295 Dokument-Nr. 29295

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