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Landgericht Berlin, Urteil vom 08.04.2021
- 67 S 335/20 -
Keine Umlegbarkeit der Kosten der Anmietung eines Rauchmelders als Betriebskosten
Wartungskosten sind umlagefähig
Die Kosten für die Anmietung eines Rauchmelders sind nicht als Betriebskosten auf den Wohnungsmieter umlegbar. Umlagefähig sind dagegen die Wartungskosten. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin sollten nach der
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Berlin-Spandau wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach seien die Kosten für die Miete und die Wartung der im Zuge einer Modernisierung installierten Rauchwarnmelder über den Auffangtatbestand des § 2 Nr. 17 BetrKV als sonstige
Landgericht verneint Umlegbarkeit der Anmietkosten
Das Landgericht Berlin entschied teilweise zu Gunsten der Mieter. Die Kosten für die
Zulässigkeit der Umlage der Wartungskosten für Rauchmelder
Das Landgericht hielt die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 13.01.2020
[Aktenzeichen: 5 C 150/20]
- Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht umlagefähig
(Amtsgericht Landshut, Urteil vom 05.12.2019
[Aktenzeichen: 3 C 1511/19]) - Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbar
(Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 30.01.2017
[Aktenzeichen: 423 C 8482/16]) - Keine Umlage von Anmietkosten für Rauchwarnmelder
(Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23.11.2021
[Aktenzeichen: 210 C 174/21])
Jahrgang: 2021, Seite: 705 GE 2021, 705
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Dokument-Nr. 30428
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