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Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23.11.2021
- 210 C 174/21 -
Keine Umlage von Anmietkosten für Rauchwarnmelder
Vorliegen von verkappten Anschaffungskosten
Die Anmietkosten für Rauchwarnmelder sind als verkappte Anschaffungskosten zu werten und somit nicht auf die Mieter umlegbar. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung in Gelsenkirchen gemäß der
Unzulässige Umlage der Anmietkosten für Rauchwarnmelder
Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied zu Gunsten des Mieters. Zwar fallen die laufenden und auf den Mieter umgelegten Kosten in Bezug auf die Anmietungsgebühren der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2022
Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen, ra-online (zt/WuM 2022, 158/rb)
- Keine Umlegbarkeit der Kosten der Anmietung eines Rauchmelders als Betriebskosten
(Landgericht Berlin, Urteil vom 08.04.2021
[Aktenzeichen: 67 S 335/20]) - Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht als Betriebskosten auf Mieter umlegbar
(Amtsgericht Leonberg, Urteil vom 09.05.2019
[Aktenzeichen: 2 C 11/19]) - BGH: Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht auf Wohnungsmieter umlegbar
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2022
[Aktenzeichen: VIII ZR 379/20])
Jahrgang: 2022, Seite: 158 WuM 2022, 158
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Dokument-Nr. 31701
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