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Landgericht Berlin, Urteil vom 20.05.2011
- 67 S 370/09 -
Mieter muss Blumenkästen von der Balkonaußenseite entfernen
Genehmigung zum Anbringen von Blumenkästen wird laut Mietvertrag durch den Vermieter erteilt
Ist in einem Mietvertrag das Anbringen von Blumenkästen an der Balkonaußenseite unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt, so kann der Vermieter die Entfernung der Blumenkästen verlangen, da grundsätzlich nur der Balkon, nicht aber der um den Balkon herum befindliche Raum mit vermietet wird. Auch die mögliche Gefahr des Herabstürzens der Blumenkästen rechtfertigt einen Anspruch auf Entfernung. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.
Der Beklagte im vorliegenden Fall wurde von seinem Vermieter dazu angehalten, die an der Außenseite seines Balkons der Wohnung im ersten Obergeschoss angebrachten
Die Balkonaußenseite befindet sich außerhalb der gemieteten Räume
Der Beklagte wurde vom Landgericht Berlin dazu verurteilt, die an der Außenfront der
Gefahr durch mögliches Herabstürzen der Blumenkästen
Diese Regelung benachteilige den Beklagten auch nicht etwa unangemessen, da es ihm weiterhin unbenommen sei, seine
Beseitigungsanspruch ist auch nicht aufgrund des Verhaltens des Vermieters verwirkt
Der Beseitigungsanspruch sei auch nicht aufgrund einer Verwirkung ausgeschlossen. Dies erfordere nämlich nicht nur, dass ein gewisser Zeitraum verstrichen sein müsse, sondern auch, dass das Verhalten des Anspruchsinhabers erkennen ließe, dass er sein Recht nicht mehr durchsetzen wolle. Dies sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Es sei nichts geschehen, wonach der Beklagte habe davon ausgehen können, dass der Vermieter für alle Ewigkeit ein Anbringen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)
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Jahrgang: 2011, Seite: 1230 GE 2011, 1230
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Dokument-Nr. 13243
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