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Landgericht Coburg, Urteil vom 25.03.2019
- 14 O 271/17 -
Hauskauf: Risse in 45 Jahre altem Haus sind üblich und kein Mangel
LG Coburg zur Mangelhaftigkeit eines Wohnhauses
Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass vorhandene Risse in einem 45 Jahre alten Haus durchaus üblich sind und keinen Mangel darstellen. Der Käufer eines Hauses kann daher keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Auch Ansprüche wegen eines undichten Daches können aufgrund eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses entfallen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 kauften die Kläger von den Beklagten ein Wohnhaus aus den frühen 70er Jahren. Nach der Übergabe entfernten die Käufer die zahlreich vorhandenen Holzverkleidungen und Tapeten. Dabei traten verschiedene
Verkäufer verweisen auf Unkenntnis über Schäden
Die beklagten Verkäufer wiesen auf das Alter des Hauses hin, angesichts dessen mit den monierten Rissen üblicherweise zu rechnen sei. Der Schaden am
Risse in geputzten Wandflächen bei einem 45 Jahre alten Haus vollkommen üblich
Das Landgericht Coburg wies die Klage vollständig ab. Eine besondere Beschaffenheit des Hauses hatten die Parteien im Kaufvertrag nicht geregelt. Für die Frage, ob überhaupt ein
Ansprüche wegen des undichten Dachs scheitern am vereinbarten Gewährleistungsausschluss
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2019
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr.
- Trotz Gewährleistungsausschluss ist Rücktritt vom Kaufvertrag bei Schädlingsbefall möglich
(Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 13.09.2018
[Aktenzeichen: 9 U 51/17]) - Wohnhaus darf bei einem im notariellen Kaufvertrag falsch angegebenen Baujahr zurückgegeben werden
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.03.2017
[Aktenzeichen: 22 U 82/16])
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Dokument-Nr. 27774
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