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Landgericht Coburg, Urteil vom 22.07.2014
- 22 O 107/14 -
LG Coburg zu den Absicherungspflichten an einer Baustelle
Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung sofern Gefahrenquelle vor sich selbst warnt
Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass ein Bauunternehmer dann nicht für einen Unfall auf einer Baustelle im Rahmen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung verantwortlich gemacht werden kann, wenn die dort vorhandene Gefahrenquelle vor sich selbst warnt. Das Landgericht wies mit dieser Entscheidung die Klage des Anwohners einer Baustelle ab, der aus dem ersten Obergeschoss gestürzt war. Nach Auffassung des Gerichts hatte sich der Kläger eigenverantwortlich in eine höchst gefährliche Situation begeben.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wohnt im ersten Obergeschoss eines Gebäudes. Der Zugang zur Wohnung war direkt über eine Treppe und einen brückenartigen Steg möglich. Im Rahmen von Bauarbeiten, die der Beklagte durchführte, wurde dieser Steg abgerissen. Vor einer Wohnungstür des Klägers war ein Abgrund.
Kläger nutzt trotz Verbot vordere Haustür und stürzt aus dem Obergeschoss in die Tiefe
Der Bauunternehmer wies den Kläger an, seine Haustür während der Bauarbeiten nicht mehr zu benutzen. Der Zugang zur Wohnung des Klägers erfolgte über das Erdgeschoss und eine Treppe im Inneren des Gebäudes. Die Baufirma verkeilte vor der Haustür des Klägers zwei Holzbretter in der Laibung. Der Kläger öffnete trotz der Anweisung die Wohnungstür und stürzte in die Tiefe. Dabei wurde er schwer verletzt und zog sich eine Vielzahl von Brüchen zu.
Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld
Der Kläger gab an, dass er die Haustür geöffnet habe, um seinen Briefkasten zu leeren. Dieser Briefkasten sei trotz der Bauarbeiten beliefert worden. Die Postlieferungen seien über ein mit Flatterband abgesperrtes Flachdach erfolgt. Der Kläger meinte, da der Bauunternehmer die Postanlieferung nicht unterbunden und auch nicht für eine gebotene Absturzsicherung an der Wohnungstür gesorgt habe, sei er ihm zum Schadenersatz verpflichtet. Darüber hinaus wollte der Kläger ein
Bauunternehmer weist Verantwortung zurück
Der beklagte Bauunternehmer gab an, dass er vom Briefkasten keine Kenntnis gehabt habe. Er habe vielmehr dem Kläger geraten, während der gesamten Dauer der Bauarbeiten die Wohnungstür abzusperren und den Schlüssel wegzulegen.
Kläger hätte problemlos von der Gefahrenstelle fern bleiben können
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Es kam zum Ergebnis, dass die Unfallverhütungsvorschriften nicht zugunsten des Klägers eingreifen würden. Die Unfallverhütungsvorschriften sollen verhindern, dass Bauarbeiter an potentiellen Absturzstellen geschädigt werden. Der Kläger wusste aber seit Beginn der Bauarbeiten, dass er seine Haustür nicht benutzen könne und diese verschlossen werden solle. Das Gericht ging davon aus, dass der Kläger der Gefahrenstelle hätte leicht fern bleiben können, indem er die Tür einfach nicht öffnet.
Bauunternehmer hatte keine Kenntnis von Postanlieferungen
Die Beweisaufnahme ergab auch nicht, dass der Bauunternehmer Kenntnis von der Postanlieferung hatte. Dieses Problem war dem Beklagten nicht bewusst. Das Gericht ging davon aus, dass es Sache des Klägers gewesen wäre, zu verlangen, den Briefkasten an eine ungefährliche Stelle ummontieren zu lassen. Der Kläger hätte für den Zeitraum der Bauarbeiten auch die Briefpost bei der Poststation abholen können.
Kläger trug selbst Verantwortung für seinen Sturz
Das Gericht stellte fest, dass der Bauunternehmer die ihm auferlegten Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt hatte. Eine Pflichtverletzung scheidet aus, wenn die Gefahrenquelle vor sich selbst warnt. Dem Kläger war bewusst, dass er den Bereich vor seiner Haustür nicht mehr betreten kann. Dieser Zustand war bereits eine Woche vor dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 20372
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