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Landgericht Coburg, Urteil vom 21.08.2012
- 22 O 717/11 -
LG Coburg zur Frage des Nachweises eines behaupteten Kfz-Diebstahls
Kaskoversicherung muss bei erheblicher Wahrscheinlichkeit eines nur vorgetäuschten Autodiebstahls keinen Wertersatz leisten
Eine Kaskoversicherung, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines nur vorgetäuschten Autodiebstahls nachweisen kann, ist nicht verpflichtet dem Versicherungsnehmer Wertersatz für sein angeblich gestohlenes Fahrzeug zu leisten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
Der spätere Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls kaufte einen Pkw VW T 5 für 25.000 Euro. Am 25. November 2010 meldete er das Fahrzeug in Berlin als gestohlen. Von der Staatsanwaltschaft Berlin geführte Ermittlungen führten zu keinem Ergebnis. Noch am gleichen Tag meldete der Autobesitzer das Auto bei seinem Versicherer als gestohlen. Schon am nächsten Tag forderte die
Kläger verlangt Nettowiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von der Versicherung ersetzt
Der Kläger behauptete im Gerichtsverfahren, sein Fahrzeug sei ihm gestohlen worden. Eine Vortäuschung der Entwendung liege nicht vor. Den Ablageort des zweiten Schlüssels habe er zunächst vergessen und ihn erst deshalb Monate später übersandt. Den Fahrzeugbrief habe er überhaupt nicht finden können. Deswegen wollte der Kläger den Nettowiederbeschaffungswert von über 28.000 Euro von seiner
Versicherung äußert Zweifel an Autodiebstahl
Der beklagte Versicherer meinte, ein Versicherungsfall sei nicht nachgewiesen. Gegen die Redlichkeit des Klägers spreche, dass er angeblich sein Haus erst drei Monate nach dem behaupteten
Kläger befand sich in großen finanziellen Schwierigkeiten
Das Landgericht Coburg sah eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger die Entwendung seines VW-Busses nur vorgetäuscht hatte. Daher wies es die Klage ab. Zunächst ging das Gericht davon aus, dass das äußere Bild eines Diebstahls vorliegt. Der
Indizien lassen Gericht auf Vortäuschung eines Versicherungsfalls schließen
Auch deckte das Gericht unterschiedliche Angaben des Klägers bei der Polizei und vor dem Landgericht auf. Aus dieser Fülle an Indizien schloss das Gericht, das eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Versicherungsfalls vorliegt. Zwar hätte der Kläger seine Klage noch durch Aufklärung des behaupteten Diebstahls retten können. Für dieses - schwierige - Unterfangen machte er jedoch keine ausreichenden Angaben. Daher muss die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2013
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- Zu den Anforderungen, einen Diebstahl aus einem Fahrzeug gegenüber der Versicherung nachzuweisen
(Landgericht Coburg, Urteil vom 28.09.2005
[Aktenzeichen: 12 O 179/05]) - Kaskoversicherung - Diebstahl eines neuwertigen Reimportwagens
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25.11.2005
[Aktenzeichen: 20 U 158/05])
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Dokument-Nr. 15002
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