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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25.11.2005
- 20 U 158/05 -
Kaskoversicherung - Diebstahl eines neuwertigen Reimportwagens
Zur Durchführung der Neupreisentschädigung bei Reimportfahrzeugen
Beim Diebstahl eines Reimportautos wird als Neupreisentschädigung auf den Neupreis eines Reimportautos abgestellt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im Fall wurde einem Autofahrer (Kläger) in Polen ein VW Golf IV gestohlen. Zwischen dem Autofahrer und der Teilkaskoversicherung war unstreitig, dass die Versicherung zur Leistung einer Neupreisentschädigung verpflichtet ist. Das Auto hatte der Kläger als Reimportwagen aus den Niederlanden für 16.588,- EUR erstanden. Die Versicherung war sogar bereit, dem Kläger 18.000,- EUR zu zahlen, wenn er eine unbedingte Bestellung eines Neufahrzeuges in entsprechender Höhe nachweise. Einen solchen Nachweis erbrachte er aber nicht. Statt dessen verlangte er die Erstattung des Neupreises in Höhe von 24.993,12 EUR, den ihm ein in Deutschland ansässiger Händler nannte.
Zu Unrecht, wie die Richter des Oberlandesgerichts Hamm ausführten. Der Kläger könne lediglich die Kosten für eine neues Reimportfahrzeug verlangen (hier: 17.152,- EUR nach Listen). Der Kläger würde hiermit auch nicht etwa auf einen ausländischen Markt verwiesen und genötigt sein Fahrzeug im Ausland zu erwerben. Das Reimportgeschäft sei ein übliches Geschäft auf dem deutschen Markt, das der Kläger schon bei der Anschaffung des versicherten Fahrzeugs getätigt habe. Es spreche nichts dagegen, ihn auch bei der Berechnung des Neupreisentschädigung auf den Reimportmarkt zu verweisen, auf dem er zuvor das versicherte Fahrzeug erworben habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3369
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