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Landgericht Coburg, Urteil vom 24.06.2016
32 S 5/16 -

Verkehrs­sicherungs­pflicht auf Baustellen

Führen eines großen Fahrzeuges keine Rechtfertigung für Unachtsamkeit

Eine Unübersichtlichkeit durch die Größe oder Länge des geführten Kraftfahrzeuges kann im Falle eines Unfalls nicht als Rechtfertigungs­grund dienen. Der Fahrzeugführer hat erhöhte Sorgfaltspflichten und daher keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer behaupteten Verkehrs­sicherungs­pflichtverletzung. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden und damit die Entscheidung des Amtsgerichts Lichtenfels bestätigt.

Im vorliegenden Fall betreibt die Beklagte zu 1), ein Autohaus, auf ihrem Betriebsgelände eine Autowaschanlage. Die als Beklagte zu 2) in Anspruch genommene Bauunternehmung hatte auf diesem Betriebsgelände Bauarbeiten durchgeführt und hierzu die Baustelle mit Zäunen und Warnbalken abgesperrt. Außerhalb dieser Absperrung befand sich bei der Zufahrt zur Waschstraße eine Europalette mit mindestens zwei Lagen Pflastersteinen. Nach einem Abbiegevorgang kollidierte der Kläger mit seinem Pkw, Mercedes S-Klasse, auf der Einfahrt zur Waschstraße mit der dort gelagerten Palette mit Pflastersteinen und forderte nun Ersatz für die an seinem Fahrzeug hierdurch entstandenen Schäden. Der Kläger hatte nach eigenen Angaben die unsachgemäß gelagerten Steine nicht sehen können, weshalb es zur Kollision gekommen sei. Demgegenüber machten die Beklagten geltend, der Kläger sei unaufmerksam und mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren und deshalb mit der ansonsten ohne weiteres sichtbaren Palette kollidiert.

Verschulden überwiegend beim Fahrzeugführer

Das Amtsgericht Lichtenfels wies die Klage ab. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht liegt danach nicht vor, jedenfalls aber tritt eine solche hinter dem weit überwiegenden Verschulden des Klägers zurück. Hierbei hat das Amtsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger die Bauarbeiten erkannt hat und dass die Einfahrt zur Waschstraße auch ohne die Palette bereits soweit verengt gewesen war, dass besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit geboten waren. Auch hätte der Kläger mit Baufahrzeugen und herumliegenden Baumaterialien rechnen müssen. Die Palette hat der Kläger danach bereits bei Beginn des Abbiegevorgangs er-kennen können und hätte darauf entsprechend reagieren müssen.

Erhöhte Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers bei größeren Fahrzeugen

Das Landgericht Coburg hat die gegen das klageabweisende amtsgerichtliche Urteil geführte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Einwände des Klägers, wegen der auffallend ordentlichen Baustelle habe er nicht mit Hindernissen außerhalb der Baustelle rechnen müssen und die Palette sei auf aufgrund der Größe seines Fahrzeuges, insbesondere der Länge der Motorhaube, für ihn nicht erkennbar gewesen, überzeugten auch das Landgericht nicht. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung ist danach gerade bei Pflasterarbeiten damit zu rechnen, dass sich noch zu verlegende Steine auf Paletten gelagert neben der Baustelle befinden. Deren besondere Absicherung ist nach der Entscheidung des Landgerichts in nur mit Schrittgeschwindigkeit zu befahrenen Bereichen nicht üblich und würde außerdem die Bauarbeiten behindern. Die besondere Größe des klägerischen Fahrzeuges ändert am Umfang der Verkehrssicherungspflicht nichts. Vielmehr ist hierdurch gerade umgekehrt die Sorgfaltspflicht desjenigen Fahrers eines besonders großen und unübersichtlichen Autos gesteigert. Der Kläger hätte nach dem landgerichtlichen Urteil notfalls aussteigen und sich den erforderlichen Überblick verschaffen müssen.

Für jedermann erkennbare Gefahren begründe keine besondere Verkehrssicherungspflicht

Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht stellen beide erkennenden Gerichte ein weiteres Mal darauf ab, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung aus-schließt, nicht zu erreichen ist. Dritte sind vielmehr nur vor solchen Gefahren zu schützen, die sie selbst bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden können. Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen man sich ohne weiteres selbst schützen kann, begründen damit in der Regel also keine besonderen Verkehrssicherungspflichten. In einem weiteren Aspekt zeigt die Entscheidung des Landgerichts, dass gerade die außergewöhnliche Größe bzw. Unübersichtlichkeit des geführten Kraftfahrzeuges im Falle eines Unfalls nicht als Rechtfertigung dienen kann, sondern im Gegenteil für den Fahrzeugführer erhöhte Sorgfaltspflichten begründet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2016
Quelle: Landgericht Coburg/ ra-online

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lichtenfels, Urteil vom 07.01.2016
    [Aktenzeichen: 1 C 16/15]

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Dokument-Nr.: 23091 Dokument-Nr. 23091

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