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Landgericht Detmold, Urteil vom 04.05.1990
1 S 243/89 -

Schaden­ersatz­anspruch wegen Parkettschäden: Vorliegen der Schäden zum Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe muss Vermieter beweisen

Fehlender Nachweis schließt Schaden­ersatz­anspruch aus

Weist der Parkettfußboden Schäden auf und verlangt der Vermieter deswegen von den ausziehenden Mietern Schadenersatz, so muss er nachweisen, dass die Schäden zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe vorlagen. Gelingt dem Vermieter dieser Beweis nicht, so steht ihm der Schaden­ersatz­anspruch nicht zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Detmold hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter eines Hausgrundstücks von den ausziehenden Mietern Schadenersatz, da der Parkettfußboden in zwei Zimmern Schäden aufwies. Da zwischen den Mietern und dem Vermieter aber Streit darüber bestand, ob die Schäden bei der Wohnungsübergabe vorhanden waren oder nachträglich entstanden sind, kam der Fall vor Gericht.

Kein Beweis des Vorliegens der Parkettschäden zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe

Das Landgericht Detmold führte zum Fall aus, dass der Vermieter beweisen müsse, dass die behaupteten Schäden zum Mietvertragsende vorlagen und von den Mietern verursacht wurden. Diesen Beweis habe der Vermieter aber nicht führen können. Ihm habe daher kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2014
Quelle: Landgericht Detmold, ra-online (zt/WuM 1990, 290/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1990, Seite: 290
WuM 1990, 290

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15922 Dokument-Nr. 15922

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Kommentare (1)

 
 
Ellen Loesche schrieb am 24.06.2014

Mit einem ordentlichen Übergabeprotokoll bei der Wohnungsübernahme und einem Auszugsprotokoll bei Wohnungsübergabe wäre das nicht passiert.

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