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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015
42 C 10583/14 -

Vermieter steht kein Schaden­ersatz­anspruch wegen Beschädigung des Marmorfußbodens im Badezimmer aufgrund von Urinspritzern zu

Mieter muss nicht mit Verätzungen des Marmorbodens durch Urinspritzer rechnen

Wird der Marmorfußboden im Badezimmer durch Urinspritzer eines Stehpinklers beschädigt, so steht dem Vermieter regelmäßig kein Schaden­ersatz­anspruch zu. Denn ein Mieter muss grundsätzlich nicht damit rechnen, dass durch Urinspritzer der Marmorboden verätzt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verklagte eine Vermieterin ihren ehemaligen Mieter auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von über 1.900 EUR. Hintergrund dessen war, dass durch Urinspritzer des im Stehen pinkelnden Mieters der Marmorfußboden im Badezimmer verätzt wurde und somit ausgetauscht werden musste.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verätzung des Marmorbodens durch Urinspritzer

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn selbst wenn man annehmen würde, dass das Urinieren im Stehen in der heutigen Zeit keine vertragsgemäße Nutzung mehr darstellt, habe der Mieter jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt.

Urinieren im Stehen durchaus noch üblich

Trotz der zunehmenden Domestizierung des Mannes sei das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Zwar müsse sich ein Stehpinkler regelmäßig mit erheblichen Auseinandersetzungen mit vor allem weiblichen Mitbewohnern rechnen, nicht jedoch mit einer Verätzung des im Badezimmer verlegten Marmorbodens.

Auswirkungen des Urins auf Marmorfußboden sind bisher allgemein unbekannt

Eine derartige Auswirkung durch das Urinieren im Stehen dürfte im Allgemeinen unbekannt sein. Daher hätte die Vermieterin auf die besondere Empfindlichkeit des Marmorbodens hinweisen müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2015
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem  | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2015, Seite: 327
GE 2015, 327
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2015, Seite: 79
WuM 2015, 79
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2015, Seite: 318
ZMR 2015, 318

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 20564 Dokument-Nr. 20564

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Kommentare (3)

 
 
Wolfsblut schrieb am 09.02.2015

Ja, ist klar. Gehört zwar zur Allgemeinbildung, dass Säure und Kalk nicht gut miteinander auskommen. Beim Pinkeln vergißt das Richter und Beklagter. aber wenn es um den Taubenschiß auf dem eigenen Auto geht, wissen die beiden sogar, wo der Lappen liegt. Komisch, oder?

Peter Kroll schrieb am 06.02.2015

Am besten, man vermietet nur an Frauen. Die pinkeln sehr selten im Stehen.

Der Niedegang des deutschen Volkes macht auch vor Richtern und ihrer Bildung nicht halt. Eine Sachbeschädigung bleibt unabhängig von der Ursache eine Sachbeschädigung. Denn was macht der Vermieter mit seinem Fußboden, wenn der Mieter nur im Stehen kacken kann ?

Rudolph schrieb am 06.02.2015

Das Urteil eines kleinen Richtergeistes in Düsseldorf, welcher sein eigenes Bad mit Linoleum bestückt hat und den dekadenten Luxus eines Marmorbades abstraft.

Jeder mag pinkeln wie er will. Wenn er dabei Sachen beschädigt, soll er dafür aber auch gerade stehen.

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