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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015
- 42 C 10583/14 -
Vermieter steht kein Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung des Marmorfußbodens im Badezimmer aufgrund von Urinspritzern zu
Mieter muss nicht mit Verätzungen des Marmorbodens durch Urinspritzer rechnen
Wird der Marmorfußboden im Badezimmer durch Urinspritzer eines Stehpinklers beschädigt, so steht dem Vermieter regelmäßig kein Schadenersatzanspruch zu. Denn ein Mieter muss grundsätzlich nicht damit rechnen, dass durch Urinspritzer der Marmorboden verätzt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verklagte eine Vermieterin ihren ehemaligen
Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verätzung des Marmorbodens durch Urinspritzer
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn selbst wenn man annehmen würde, dass das Urinieren im
Urinieren im Stehen durchaus noch üblich
Trotz der zunehmenden Domestizierung des Mannes sei das Urinieren im
Auswirkungen des Urins auf Marmorfußboden sind bisher allgemein unbekannt
Eine derartige Auswirkung durch das Urinieren im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2015
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2015, Seite: 327 GE 2015, 327 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2015, Seite: 79 WuM 2015, 79 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2015, Seite: 318 ZMR 2015, 318
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Dokument-Nr. 20564
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