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Landgericht Erfurt, Urteil vom 27.12.2007
10 O 2182/06 -

Unfall beim Grillen: 14-Jährige nicht verpflichtet 17-Jährigen vor Gefahren von Brennspiritus zu warnen

Überlassen von Brennspiritus an 17-Jährigen zulässig

Fragt ein 17-Jähriger eine 14-Jährige nach Brennspiritus, verletzt die 14-Jährige nicht ihre Verkehrs­sicherungs­pflicht, wenn sie den Brennspiritus herausgibt. Sie ist nicht verpflichtet den 17-Jährigen vor den Gefahren von Brennspiritus zu warnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Erfurt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2003 feierte eine 14-Jährige ihren Geburtstag an einem Baggersee mittels eines Grillabends. Dazu wurde ihr von ihrer Mutter unter anderem Brennspiritus mitgegeben. Über die Gefahren von Brennspiritus wurde sie eingehend belehrt. Ein zur selben Zeit grillender 17-Jähriger fragte die 14-Jährige nach ihrem Brennspiritus. Nachdem sie den Brennspiritus herausgab, benutze der 17-jährige den Spiritus. Durch eine Stichflamme entzündete sich der Spiritus in der Flasche und verletzte eine in der Nähe sitzende Person schwer. Der 17-Jährige stritt nachfolgend seine Verantwortung für den Unfall nicht ab. Er meinte jedoch, dass auch die Mutter der 14-Jährigen zumindest eine Mitverantwortung getragen habe, da sie ihrer minderjährigen Tochter den Brennspiritus mitgab. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Mitgeben des Brennspiritus begründete keine Mitverantwortung

Das Landgericht Erfurt entschied gegen den 17-Jährigen. Eine Haftung der Mutter hätte vorausgesetzt, dass sie durch das Mitgeben des Brennspiritus ihre Aufsichtspflicht verletzt habe (§ 832 BGB). Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Allein das Mitgeben von Spiritus stelle keine Pflichtverletzung dar. Allenfalls eine unterlassene Belehrung über die Gefahren von Brennspiritus könne eine Pflichtverletzung begründen. Eine solche Belehrung sei hier aber erfolgt.

Keine Belehrungspflicht der 14-Jährigen

Es sei nach Ansicht des Landgerichts zudem vollkommen unerheblich gewesen, ob eine Belehrung erfolgte oder nicht. Denn eine 14-Jährige müsse einen 17-Jährigen nicht über die Gefahren von Brennspiritus aufklären. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die körperliche und geistige Entwicklung des älteren Jugendlichen weiter vorangeschritten ist als die Entwicklung des jüngeren Jugendlichen. Der Jüngere habe den Älteren daher nicht über die Gefahren des Lebens zu belehren. Der Unfall sei daher allein durch das eigenverantwortliche Handeln des 17-Jährigen verursacht worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2014
Quelle: Landgericht Erfurt, ra-online (zt/VersR 2008, 932/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2008, Seite: 932
VersR 2008, 932

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Dokument-Nr.: 18031 Dokument-Nr. 18031

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Kommentare (2)

 
 
burf schrieb am 14.04.2014

So ein Unsinn! Die Mutter hat ihrer Tochter vertraut - zu Recht! Wenn der 17-Jährige die 3 Jahre jüngere Tochter dafür verantworlich machen will, dass er eben noch nicht so weit ist, mit Spiritus umzugehen, ist das nur peinlich für ihn...oder sein Anwalt versucht halt ALLES für ihn. Wenn ich im Gegensatz zu einem wartenden Kind bei Rot über die Straße gehe und überfahren werde, ist doch schließlich nicht das Kind schuld, das mich hätte vor den Autos warnen sollen...!??

Feodora schrieb am 11.04.2014

Die Mutter handelte verantwortungslos. Grillen ist Sache von Erwachsenen, da hat Brennspiritus nicht in den Händen von Kindern und Jugendlichen zu suchen. Das ist grobe Verletzung der Aufsichtspflicht.

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