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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.08.2012
- 2-09 T 50/11 -
Adoption: Eizellenspende und Leihmutterschaft stellen keine gesetzeswidrige oder sittenwidrige Vermittlung eines Kindes dar
§ 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB findet daher keine Anwendung
Kommt ein Kind durch eine Eizellenspende und einer Leihmutterschaft zur Welt, so ist darin keine Mitwirkung an der gesetzeswidrigen oder sittenwidrigen Vermittlung eines Kindes zusehen. § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB ist daher nicht anzuwenden. Die Zulässigkeit der Adoption richtet sich allein danach, ob sie dem Kindeswohl dient (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall befruchtete ein nach kanadischem Recht verheiratetes homosexuelles Ehepaar in den USA anonym gespendete Eizellen je zur Hälfte mit ihrem Samen im Wege der In-Vitro-Fertilisation. Die so befruchteten Eizellen wurden in einer
Adoption war zulässig
Das Landgericht Frankfurt a. M. entschied zu Gunsten des potentiellen Adoptivvaters. Die Voraussetzungen einer
Keine Anwendung von § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB
Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt a.M. sei § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden gewesen. Denn die Inanspruchnahme einer
Eizellenspende und Leihmutterschaft nicht vom Wortlaut des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasst
Eine Anwendung sei schon aufgrund des Wortlauts nicht in Betracht gekommen, so das Landgericht weiter. Zum einen werde bei einer anonymen
Verhinderung von Kinderhandel und ähnliche Praktiken durch § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB
Das Landgericht führte weiter aus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Kinderhandel und vergleichbare Praktiken entgegenwirken wollte. Der Kinderhandel und vergleichbare Praktiken beziehen sich aber begriffsnotwendig nur auf geborene Kinder. Außerdem setze der Begriff des Kinderhandels voraus, dass ein geborenes Kind wie ein Kaufgegenstand behandelt und übergeben werde. In einem solchen Fall werde das Kind gegen seinen Willen, oft auch gegen den seiner leiblichen Familie, aus seiner Umgebung und dem Familienverband entfernt. Davon sei jedoch eine
Anwendung des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB auf diesen Fall wäre verfassungswidrig
Würde man schließlich den Vorgang der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2017
[Aktenzeichen: II-1 UF 10/16]) - Eizellenspende und Leihmutterschaft in Ukraine steht Adoption des Kindes in Deutschland nicht entgegen
(Oberlandesgericht München, Beschluss vom 12.02.2018
[Aktenzeichen: 33 UF 1152/17])
- BVerfG zu Adoptionsrechten bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.08.2009
[Aktenzeichen: 1 BvL15/09]) - Lebensgefährte in eingetragener Lebenspartnerschaft darf keine Zweitadoption des Kindes vornehmen
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 01.12.2009
[Aktenzeichen: 15 Wx 236/09])
Jahrgang: 2012, Seite: 3111 NJW 2012, 3111
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Dokument-Nr. 15133
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