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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 01.12.2009
- 15 Wx 236/09 -
Lebensgefährte in eingetragener Lebenspartnerschaft darf keine Zweitadoption des Kindes vornehmen
Besteht bereits ein Adoptionsverhältnis, so kann der Partner aus einer im Nachhinein geschlossenen Lebenspartnerschaft das Kind nicht zusätzlich noch adoptieren
Eingetragene Lebenspartnerschaften sind hinsichtlich des Adoptionsrechts nicht mit den gleichen Rechten ausgestattet wie Ehen zwischen Mann und Frau. Bringt jemand ein adoptiertes Kind in eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit ein, so kann der Partner das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind nicht auch noch adoptieren und damit die gleichen Rechte erhalten wie der Adoptivvater beziehungsweise die Adoptivmutter. In einem Eheverhältnis steht die elterliche Sorge hingegen Mann und Frau gemeinsam zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau ein Kind adoptiert und wenig später mit ihrer Lebenspartnerin eine
Zweitadoption minderjähriger Kinder ist grundsätzlich verboten
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Eine
Ausnahme der Mehrfachadoption besteht nur für Ehen zwischen Mann und Frau
Eine Ausnahme der Mehrfachadoption bestehe nur, wenn das Kind bei Lebzeiten des ersten Adoptivelternteils von dessen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)
- Amtsgericht Münster, Entscheidung
[Aktenzeichen: 105 XVI 5/08] - Landgericht Münster, Beschluss vom 16.03.2009
[Aktenzeichen: 5 T 775/08]
Jahrgang: 2010, Seite: 75 FamRB 2010, 75 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2010, Seite: 1259 FamRZ 2010, 1259 | Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax)
Jahrgang: 2010, Seite: 28 FGPrax 2010, 28 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2010, Seite: 2065 NJW 2010, 2065 | Rheinische Notar-Zeitschrift (RNotZ)
Jahrgang: 2010, Seite: 204 RNotZ 2010, 204 | Zeitschrift: Das Standesamt (StAZ)
Jahrgang: 2010, Seite: 179 StAZ 2010, 179
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Dokument-Nr. 11006
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