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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 01.12.2009
15 Wx 236/09 -

Lebensgefährte in eingetragener Lebenspartnerschaft darf keine Zweitadoption des Kindes vornehmen

Besteht bereits ein Adoptionsverhältnis, so kann der Partner aus einer im Nachhinein geschlossenen Lebenspartnerschaft das Kind nicht zusätzlich noch adoptieren

Eingetragene Lebenspartner­schaften sind hinsichtlich des Adoptionsrechts nicht mit den gleichen Rechten ausgestattet wie Ehen zwischen Mann und Frau. Bringt jemand ein adoptiertes Kind in eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit ein, so kann der Partner das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind nicht auch noch adoptieren und damit die gleichen Rechte erhalten wie der Adoptivvater beziehungsweise die Adoptivmutter. In einem Eheverhältnis steht die elterliche Sorge hingegen Mann und Frau gemeinsam zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau ein Kind adoptiert und wenig später mit ihrer Lebenspartnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Die neue Lebenspartnerin wollte das Kind ebenfalls adoptieren und stellte deshalb einen Antrag auf Zweitadoption. Der Antrag wurde jedoch vom Amtsgericht zurückgewiesen. Nach erfolgloser Beschwerde beim Landgericht wurde der Fall schließlich vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt.

Zweitadoption minderjähriger Kinder ist grundsätzlich verboten

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Eine Zweitadoption minderjähriger Kinder verbiete der § 1742 BGB grundsätzlich, solange das erste Adoptionsverhältnis bestehe. Diese Regelung solle unter anderem verhindern, dass einander widersprechende Elternrechte bestehen. Auch die Gefahr des Weiterreichens des Kindes von Familie zu Familie durch Umgehen der strengen Bestimmungen über die nur ausnahmsweise zulässige Aufhebung von Adoptionsverhältnissen solle damit ausgeräumt werden. Vor allem solle aber der Wille der leiblichen Eltern respektiert werden, die zwar in eine Einzeladoption eingewilligt hätten, möglicherweise aber nicht mit einer ergänzenden späteren Adoption durch den Lebenspartner einverstanden seien.

Ausnahme der Mehrfachadoption besteht nur für Ehen zwischen Mann und Frau

Eine Ausnahme der Mehrfachadoption bestehe nur, wenn das Kind bei Lebzeiten des ersten Adoptivelternteils von dessen Ehegatten angenommen werde. Widersprechendes Elternrecht könne so nicht entstehen, da das Kind das gemeinschaftliche Kind der Ehegatten werden würde und die elterliche Sorge den Ehegatten gemeinsam zustehe. Hinter dieser Regelung stehe der Zweck, dass das Kind in einer lebenstüchtigen Familie aufwachsen solle, in der es soziale Verhaltensweisen von der Sprache bis zu Wertvorstellungen einübe, die ihm von einer weiblichen und männlichen Bezugsperson vorgelebt werden. In dieser Beziehung bilde sich auch die geschlechtliche Identität des Kindes heraus. Diese Bedingungen seien in einer aus Mutter, Vater und Kind bestehenden Familie am ehesten. Demnach schließe das geltende Recht die gleichzeitige oder nachfolgende mehrfache Adoption durch einen Lebenspartner aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Münster, Entscheidung
    [Aktenzeichen: 105 XVI 5/08]
  • Landgericht Münster, Beschluss vom 16.03.2009
    [Aktenzeichen: 5 T 775/08]
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NJW 2010, 2065
 | Rheinische Notar-Zeitschrift (RNotZ)
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RNotZ 2010, 204
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StAZ 2010, 179

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Dokument-Nr.: 11006 Dokument-Nr. 11006

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