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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.01.2021
2-13 S 18/20 -

Werdende Wohnungseigentümer sind zur Eigen­tümer­versammlung zu laden

Keine Einladung des noch im Grundbuch stehenden Eigentümers

Ist der Verkauf einer Eigentumswohnung geplant, so ist der werdende Wohnungseigentümer zu einer Eigen­tümer­versammlung zu laden und nicht der noch im Grundbuch stehende Eigentümer. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vor einer Eigentümerversammlung im November 2018 hatte eine Wohnungseigentümerin ihre Wohnung an ein Ehepaar verkauft und übergeben. Zu Gunsten der Eheleute bestand zudem eine Auflassungsvormerkung. Zu der Versammlung wurde nicht die noch im Grundbuch stehende Wohnungseigentümerin, sondern die Eheleute geladen. Gegen die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse erhob die Wohnungseigentümerin daher Klage. Das Amtsgericht Kassel wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohnungseigentümerin.

Noch im Grundbuch stehende Wohnungseigentümerin war nicht zu laden

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Wohnungseigentümerin habe nicht zur Eigentümerversammlung geladen werden müssen. Allein die Eheleute als werdende Eigentümer seien Stimmberechtigte und als solche zu laden gewesen. Dem werdenden Wohnungseigentümer stehen Stimm- und Anfechtungsrechte allein zu, da er wie ein Eigentümer zu behandeln ist und an dessen Stelle tritt. Dies sei inzwischen in § 8 Abs. 3 WEG festgehalten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kassel, Urteil vom 19.12.2019
    [Aktenzeichen: 800 C 24/19]
Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2021, Seite: 256
GE 2021, 256
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2021, Seite: 127
WuM 2021, 127

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Dokument-Nr.: 29992 Dokument-Nr. 29992

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Kommentare (1)

 
 
B.S. schrieb am 09.04.2021

Bei Zwangsverkauf eingeleitet durch die übrigen Eigentümer WEG Recht. Wem stehen die Rücklagen zu?

Den Käufer neuen Eigentümer? der WEG oder dem zum Verkauf gezwungenen gewesenen Eigentümer. Wohlgemerkt keine Hausgeldrückstände, befangener Richter, einmaliges unwissentliches verstoßen gegen Teilungsplan Eigentümer. Der Mieter den Verstoß tätigte aber geheilt durch einen Aufhebungsvertrag die innerhalb von 3 Monaten auszog und bereits danach schon 1 Jahr vermietet war. Trotzdem der Zwangsverkauf vollzogen werden musste. Mit Verlust der gebildeten Rücklage und unterm Preis zwangsweise verkauft. Mit sinnlosem von dem RA und Hausverwaltung (Übrigen Eigentümern) herbeigeführten Gerichtskosten. Wer kann dazu was sagen rechtens oder nicht das auch die Rücklage verloren ist . Grundsatzentscheidung ? nichts gefunden.

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