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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.01.2021
- 2-13 S 18/20 -
Werdende Wohnungseigentümer sind zur Eigentümerversammlung zu laden
Keine Einladung des noch im Grundbuch stehenden Eigentümers
Ist der Verkauf einer Eigentumswohnung geplant, so ist der werdende Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung zu laden und nicht der noch im Grundbuch stehende Eigentümer. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vor einer Eigentümerversammlung im November 2018 hatte eine Wohnungseigentümerin ihre Wohnung an ein Ehepaar verkauft und übergeben. Zu Gunsten der Eheleute bestand zudem eine
Noch im Grundbuch stehende Wohnungseigentümerin war nicht zu laden
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Wohnungseigentümerin habe nicht zur Eigentümerversammlung geladen werden müssen. Allein die Eheleute als werdende Eigentümer seien Stimmberechtigte und als solche zu laden gewesen. Dem werdenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Kassel, Urteil vom 19.12.2019
[Aktenzeichen: 800 C 24/19]
- Beschränkung des Rederechts eines Wohnungseigentümers auf Versammlung nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.06.2018
[Aktenzeichen: 2-13 S 88/17]) - Einladung zur Eigentümerversammlung durch nicht befugten Wohnungseigentümer: Keine Nichtigkeit von getroffenen Beschlüssen
(Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.04.2021
[Aktenzeichen: 2-13 S 87/20])
Jahrgang: 2021, Seite: 256 GE 2021, 256 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2021, Seite: 127 WuM 2021, 127
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Dokument-Nr. 29992
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