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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.01.1992
- 2/11 S 412/90 -
Verlust des Wohnungsschlüssels: Mieterin muss Kosten für Austausch der Hausschließanlage erstatten
Gefahr der missbräuchlichen Verwendung des verlorenen Schlüssels begründet einen Schadensersatzanspruch
Wer seinen Wohnungsschlüssel verliert, der muss den Beweis erbringen, dass es einem möglichen Finder unmöglich ist, diesen Schlüssel einem konkreten Haus zuzuordnen. Andernfalls kann eine Sicherheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden und der Verlierer des Schlüssels muss die Kosten für die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen erstatten. Im Austauschen der Hausschließanlage kann eine solche Maßnahme bestehen. Dies wurde vom Landgericht Frankfurt/Main entschieden.
Eine Mieterin hatte ihren
Mieter ist für sorgsames Aufbewahren des Schlüssels verantwortlich
Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt/Main sei die Beklagte wegen positiver
Haftungsausschluss nur, wenn Sicherheitsgefährdung des Hauses auszuschließen ist
Von dieser grundsätzlichen Haftung für den Verlust des Schlüssels wäre sie nur dann befreit gewesen, wenn eine Sicherheitsgefährdung hätte ausgeschlossen werden können. Ein Gefährdungsausschluss könne jedoch nicht daraus hergeleitet werden, dass zwischen dem Verlust und dem
Beweislast für Ausschluss der Sicherheitsgefährdung trägt Verlierer des Schlüssels
Die Frau hätte für einen Haftungsausschluss nachweisen müssen, dass der
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1992 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/st)
- Keine abstrakten Kosten bei Schlüsselverlust aufgrund Kostenvoranschlags / Schadenersatz wegen Dübellöcher
(Amtsgericht Rheinbach, Urteil vom 07.04.2005
[Aktenzeichen: 3 C 199/04]) - Haustürschlüssel und Dübellöcher bei Auszug: Vermieter kann auf Kosten des Mieters Schlösser auswechseln und Badezimmer neu fliesen lassen
(Landgericht Göttingen, Urteil vom 12.10.1988
[Aktenzeichen: 5 S 106/88])
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Dokument-Nr. 11193
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