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Landgericht Görlitz, Urteil vom 15.12.2006
- 2 S 39/06 -
Vermieter muss Kosten für Zwischenablesung tragen
Kosten für Zwischenablesung fallen in den Risikobereich des Vermieters
Ein Vermieter darf die Kosten einer Zwischenablesung für Geräte zur Verkaufserfassung für Wärme und Warmwasser nicht als Betriebskosten oder in Form einer sog. "Nutzerwechselgebühr" auf den Mieter umlegen. Dies hat das Landgericht Görlitz entschieden.
Im Fall stritten eine Mieterin und ein Vermieter darum, ob der Vermieter die Kosten der Zwischenablesung von Geräten zur Verbrauchserfassung für Wärme und Warmwasser als Betriebskosten oder in Form einer "Nutzerwechselgebühr" auf den Mieter umlegen kann. Die Mieterin bewohnte eine Wohnung in Görlitz. Das Mietverhältnis endete am 31.07.2003. Mit der Betriebskostenabrechnung vom 19.05.2004 hatte der Vermieter unter anderem die Zahlung einer "Nutzerwechselgebühr" in Höhe von 30,74 € verlangt.
Das Amtsgericht Görlitz hatte die Mieterin zur Zahlung dieses Betrags verurteilt.
In der Berufungsinstanz wies das Landgericht Görlitz aber einen solchen Anspruch ab. Es führte aus, dass die Kosten der Zwischenablesung - dazu gehöre auch eine "Nutzerwechselgebühr" - grundsätzlich vom Vermieter zu tragen seien. Ein Mieterwechsel - und damit die Notwendigkeit einer Zwischenablesung oder einer "Nutzerwechselgebühr" - falle grundsätzlich in den Risikobereich des Vermieters.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2007
Quelle: ra-online
- Amtsgericht Görlitz, Urteil vom 17.02.2006
[Aktenzeichen: 5 C 371/05]
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Dokument-Nr. 4889
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