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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2007
- VIII ZR 19/07 -
BGH: Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer "Nutzerwechselgebühr"
Kosten für Zwischenablesung muss Vermieter tragen
Bei den Kosten des Nutzerwechsels handelt es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um - nicht umlagefähige - Kosten der Verwaltung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der
Sachverhalt
Die Beklagte war bis zum 31. Juli 2003 Mieterin einer Wohnung der Klägerin. Mit der
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags verurteilt. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht (Landgericht Görlitz, Urteil v. 15.12.2006 - 2 S 39/06 -) die Klage insoweit abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Nutzerwechselkosten sind keine umlagefähigen Kosten
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei den Kosten des Nutzerwechsels nicht um umlagefähige
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BGB §§ 535, 556
Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2007
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
- Amtsgericht Görlitz, Urteil vom 17.02.2006
[Aktenzeichen: 5 C 371/05] - Vermieter muss Kosten für Zwischenablesung tragen
(Landgericht Görlitz, Urteil vom 15.12.2006
[Aktenzeichen: 2 S 39/06])
Jahrgang: 2008, Seite: 193 GE 2008, 193 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2008, Seite: 123 NZM 2008, 123 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2008, Seite: 85 WuM 2008, 85
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Dokument-Nr. 5152
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