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Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.10.2016
- 306 O 141/16 -
Auffahrunfall in Kreuzungsbereich nach Abbremsen wegen Hörens eines Martinshorns: Auffahrender haftet vollständig für Unfallfolgen
Kein Vorliegen eines grundlos starken Abbremsens
Kommt es in einem Kreuzungsbereich zu einem Auffahrunfall, weil der Vorausfahrende meint, ein Martinshorn zu hören und deshalb sein Fahrzeug abbremst, so haftet der Auffahrende allein für die Unfallfolgen. In diesem Fall liegt kein grundlos starkes Abbremsen vor. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Autofahrerin wollte im Januar 2015 an einer Hamburger
Anspruch auf Schadensersatz wegen Auffahrunfall
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe wegen des Auffahrunfalls ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Auffahrende habe gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen. Es spreche der
Kein Mitverschulden der Vorausfahrenden
Ein
Fehleinschätzung zur Stärke der Bremsung
Es stehe zudem nicht fest, so das Landgericht, ob überhaupt eine starke Bremsung der Vorausfahrenden vorgelegen habe. Denn in Anbetracht dessen, dass sich der Auffahrende nach dem Umspringen der Ampel auf "grün" auf das Losfahren eingestellt und selbst kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2019
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Vollbremsung nach Anfahren an Ampel - Notwendiger Sicherheitsabstand beim Anfahren an Ampel
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 10.09.2007
[Aktenzeichen: 22 U 224/06]) - Grundloses starkes Abbremsen trotz "Grün" zeigender Ampel begründet überwiegendes Mitverschulden an Auffahrunfall
(Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015
[Aktenzeichen: 13 S 67/15])
Jahrgang: 2017, Seite: 536 NJW-RR 2017, 536
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Dokument-Nr. 26961
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