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Landgericht Hamburg, Urteil vom 02.03.2007
- 324 O 604/06 -
Unerlaubte Veröffentlichung von Fotos in Badebekleidung: Bekanntheit im Bereich "Volksmusik" rechtfertigt nicht Status als absolute Person der Zeitgeschichte
Keine absolute Person der Zeitgeschichte bei fehlender Teilhabe am politischen und demokratischen Prozess
Ist eine Person nur im Bereich der Volksmusik bekannt und nimmt sie weder am politischen noch demokratischen Prozess teil, so gilt sie nicht als absolute Person der Zeitgeschichte. Die fehlende Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos in einer Zeitschrift ist daher nicht nach § 23 Abs.1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz (KUG) unerheblich. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Zeitschrift wurden im Juni 2006 Fotos des ehemals erfolgreichen Ski-Fahrers und nunmehr tätigen Sängers, Schauspielers und Moderator, Hansi Hinterseer, veröffentlicht, die ihn in Badebekleidung zeigten. Die Fotos wurden im Rahmen einer Fanreise nach Korfu im Jahr 2003 ohne
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Betroffenen. Ihm habe ein Anspruch auf
Betroffener war keine absolute Person der Zeitgeschichte
Nach Ansicht des Landgerichts habe es sich bei dem Betroffenen nicht um eine
Überwiegende Tätigkeit im Unterhaltungsbereich
Von einer absoluten Person der Zeitgeschichte könne nicht gesprochen werden, so das Landgericht weiter, wenn die Person überwiegend oder ausschließlich im Bereich der Unterhaltung in Erscheinung tritt. Dies sei beim Betroffenen der Fall gewesen. Sein öffentliches Wirken habe sich lediglich auf den Unterhaltungssektor beschränkt. Er habe dagegen in nicht nennenswerter Weise am politischen oder demokratischen Prozess teilgenommen.
Keine überragende Bekanntheit des Betroffenen in der Öffentlichkeit
Zwar könne das Fehlen der politischen bzw. demokratischen Teilhabe nach Auffassung des Landgerichts durch eine überragende Bekanntheit des Betroffenen in der Öffentlichkeit ausgeglichen werden. Dies sie hier aber nicht der Fall gewesen. Der Betroffene sei vielmehr lediglich im Volksmusikbereich bekannt gewesen. Daran habe auch nichts seine erfolgreiche Skikarriere geändert. Denn diese habe schon so weit zurückgelegen, dass die breite Öffentlichkeit davon keine Kenntnis mehr haben dürfte. Zudem sei die Tätigkeit als Moderator und Schauspieler unerheblich gewesen, da sie sich ebenfalls auf dem Volksmusikbereich beschränkt habe.
Betroffener war keine relative Person der Zeitgeschichte
Das Landgericht sah in dem Betroffenen auch keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2014
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/AfP 2008, 97/rb)
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[Aktenzeichen: VI ZR 108/10]) - BGH: Wort- und Bildberichterstattung über Rosenball-Berichterstattung und über Charlotte Casiraghi rechtmäßig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2010
[Aktenzeichen: VI ZR 190/08/ VI ZR 230/08]) - Gleichstellungsbeauftragte kann eine relative Person der Zeitgeschichte sein
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.03.2008
[Aktenzeichen: 2-17 O 128/07])
Jahrgang: 2008, Seite: 97 AfP 2008, 97 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht Rechtsprechungsdienst (ZUM-RD)
Jahrgang: 2009, Seite: 30 ZUM-RD 2009, 30
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Dokument-Nr. 18517
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