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Landgericht Hannover, Urteil vom 08.11.2018
- 74 O 19/18 -
Bausparkasse darf kein Entgelt für Konto verlangen
Kontoentgelt steht keine echte Gegenleistung für Kunden gegenüber
Eine Bausparkasse darf kein jährliches Kontoentgelt dafür verlangen, dass sie Kundeninnen und Kunden die Anwartschaft auf ein Bauspardarlehen verschafft. Das hat das Landgericht Hannover nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Landesbausparkasse (LBS) Nord entschieden. Nach Auffassung der Richter steht dem Kontoentgelt keine echte Gegenleistung für Kunden gegenüber.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die LBS Nord ihre Kunden Ende 2017 über Änderungen der Vertragsbedingungen in mehreren Bauspartarifen informiert. Ab Januar 2018 sollten die Kunden ein Kontoentgelt von 18 Euro im Jahr zahlen. Als Gegenleistung erbringe die
Kontoentgelt benachteiligt Bausparer unangemessen und ist daher unwirksam
Das Landgericht Hannover schloss sich in seiner Entscheidung der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass das Kontoentgelt die Bausparer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Die Verwaltung der Bausparmittel sowie die Bewertung und Zuteilung von Bausparverträgen seien wesentliche Aufgaben, zu denen eine
Zinsentwicklung rechtfertigt keine neue Gebühr
Die LBS Nord hatte die Einführung des Entgelts mit der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt begründet. Dadurch könne sie die ursprünglich angenommenen Erträge in Tarifen mit relativ hoher Guthabenverzinsung nicht mehr erwirtschaften. Diese Begründung ließ das Landgericht nicht gelten. Die
LBS Nord muss betroffene Kunden anschreiben oder Geld erstatten
Das Landgericht verpflichtete die LBS Nord, betroffene Kunden darüber zu informieren, dass die angekündigte Einführung des Kontoentgelts unwirksam ist. Davon darf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- Pauschale "Kontogebühr" für Bausparverträge in der Darlehensphase zulässig
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2015
[Aktenzeichen: 17 U 5/14]) - BGH: Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse ist wirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2010
[Aktenzeichen: XI ZR 3/10])
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Dokument-Nr. 26903
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