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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2010
- XI ZR 3/10 -
BGH: Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse ist wirksam
Bausparer wird durch Abschlussgebühr nicht unangemessen benachteiligt
Eine Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse ist wirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine
Bausparkasse verlangt bei Abschluss eines Bausparvertrages Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme
Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) eine Klausel, nach der mit Abschluss des Bausparvertrages eine Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme fällig wird, die nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt wird, wenn der
Kläger hält Verwendung der Klausel gegenüber Privatkunden für unwirksam
Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB* unwirksam, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, dass die Beklagte für die vereinnahmte Abschlussgebühr keine Leistung an die Neukunden erbringe, sondern damit lediglich ihre internen Vertriebskosten auf diese abwälze.
Klausel hält gerichtlicher Inhaltskontrolle stand
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Klausel zwar der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegt, dieser aber standhält.
Abschlussgebühr wird als Entgelt für Leistung der Bausparkasse an ihren Kunden erhoben
Die Inhaltskontrolle ist eröffnet, weil die Klausel nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Abschlussgebühr als Entgelt für eine Leistung der
Durch Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden dient auch den Interessen der Bauspargemeinschaft
Die Klausel hält der Inhaltskontrolle stand, weil die Vertragspartner der Beklagten durch die Abschlussgebühr nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Die mit der Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden dient nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liegt auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem
Erläuterungen
* - § 307 BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Heilbronn erklärt Abschlussgebühr bei Bausparverträgen für zulässig
(Landgericht Heilbronn, Urteil vom 12.03.2009
[Aktenzeichen: 6 O 341/08]) - OLG Stuttgart: Bausparkasse darf Abschlussgebühren für Bausparvertrag erheben
(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 03.12.2009
[Aktenzeichen: 2 U 30/09])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2011, Seite: 654 BB 2011, 654 | Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 187, Seite: 360 BGHZ 187, 360 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2011, Seite: 352 MDR 2011, 352 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 1801 NJW 2011, 1801 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2011, Seite: 627 VersR 2011, 627 | Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
Jahrgang: 2011, Seite: 93 VuR 2011, 93 | Zeitschrift für Immobilienrecht (ZfIR)
Jahrgang: 2011, Seite: 244 ZfIR 2011, 244 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2011, Seite: 263 ZIP 2011, 263
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Dokument-Nr. 10685
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