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Landgericht Heilbronn, Urteil vom 12.03.2009
6 O 341/08 -

Landgericht Heilbronn erklärt Abschlussgebühr bei Bausparverträgen für zulässig

Verbraucherzentrale NRW unterliegt in Musterprozess

Die Abschlussgebühren, die die Bausparkasse Schwäbisch Hall ihren Kunden in Rechnung stellt, sind rechtlich zulässig. Dies hat das Landgericht Heilbronn entschieden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW, die umgehend ankündigte, in die Berufung gehen zu wollen.

Über 30 Millionen Verträge haben die 25 Bausparkassen am deutschen Markt derzeit im Bestand. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall ist mit rund sieben Millionen Verträgen bundesweit der Branchenprimus. Die Abschlussgebühren sind beträchtlich. So müssen die Kunden bei einem 30.000-Euro-Vertrag zwischen 300 und 480 Euro (1 oder 1,6 Prozent) bezahlen.

Richter: Gebühren sind rechtlich zulässig

Diese Gebühren hat das Landgericht Heilbronn nun "für rechtlich zulässig" erklärt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW. Die Düsseldorfer Konsumentenschützer sind der Meinung, dass jede Entgelt-Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der Kreditinstitute Aufwendungen für die Erfüllung ihrer eigenen Pflichten oder Aufwendungen für eigene Zwecke auf den Kunden abzuwälzen versuchen, "einen Gesetzesverstoß" darstellt. Und genau darum handele es sich bei der Abschlussgebühr von Schwäbisch Hall. Denn wenn die Kasse das Bausparkonto eröffne und ihren eingeschalteten Vertrieb bezahle, "stellt dies keine Dienstleistung für Kunden dar, sondern erfolgt das allein im geschäftlichen Interesse der Bausparkassen".

Musterprozess

Da die Klage der Verbraucherzentrale NRW Mustercharakter besitzt, ist sie für alle noch laufenden Bausparverträge von Bedeutung. Die Verbraucherzentrale will in Berufung gehen (siehe OLG Stuttgart - 2 U 30/09 -). Notfalls solle auch der Bundesgerichtshof über diesen Sachverhalt urteilen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2009
Quelle: ra-online (pt)

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