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Landgericht Heilbronn, Urteil vom 12.03.2009
- 6 O 341/08 -
Landgericht Heilbronn erklärt Abschlussgebühr bei Bausparverträgen für zulässig
Verbraucherzentrale NRW unterliegt in Musterprozess
Die Abschlussgebühren, die die Bausparkasse Schwäbisch Hall ihren Kunden in Rechnung stellt, sind rechtlich zulässig. Dies hat das Landgericht Heilbronn entschieden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW, die umgehend ankündigte, in die Berufung gehen zu wollen.
Über 30 Millionen Verträge haben die 25 Bausparkassen am deutschen Markt derzeit im Bestand. Die
Richter: Gebühren sind rechtlich zulässig
Diese Gebühren hat das Landgericht Heilbronn nun "für rechtlich zulässig" erklärt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW. Die Düsseldorfer Konsumentenschützer sind der Meinung, dass jede Entgelt-Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der Kreditinstitute Aufwendungen für die Erfüllung ihrer eigenen Pflichten oder Aufwendungen für eigene Zwecke auf den Kunden abzuwälzen versuchen, "einen Gesetzesverstoß" darstellt. Und genau darum handele es sich bei der Abschlussgebühr von Schwäbisch Hall. Denn wenn die Kasse das Bausparkonto eröffne und ihren eingeschalteten Vertrieb bezahle, "stellt dies keine Dienstleistung für Kunden dar, sondern erfolgt das allein im geschäftlichen Interesse der Bausparkassen".
Musterprozess
Da die Klage der Verbraucherzentrale NRW Mustercharakter besitzt, ist sie für alle noch laufenden Bausparverträge von Bedeutung. Die Verbraucherzentrale will in Berufung gehen (siehe OLG Stuttgart - 2 U 30/09 -). Notfalls solle auch der Bundesgerichtshof über diesen Sachverhalt urteilen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2009
Quelle: ra-online (pt)
- OLG Stuttgart: Bausparkasse darf Abschlussgebühren für Bausparvertrag erheben
(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 03.12.2009
[Aktenzeichen: 2 U 30/09]) - BGH: Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse ist wirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2010
[Aktenzeichen: XI ZR 3/10])
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Dokument-Nr. 7575
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