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Landgericht Kassel, Urteil vom 30.01.1997
- 1 S 503/96 -
Haltung eines Yorkshire-Terriers in Mietwohnung ohne Zustimmung des Vermieters zulässig
Hund in vergleichbarer Größe mit einem Meerschweinchen ist erlaubter Kleintierhaltung zuzuordnen
Auch bei einem mietvertraglich festgelegten Genehmigungsvorbehalt kann ein Vermieter die Haltung eines Yorkshire-Terriers in einer Mietwohnung nicht untersagen. Tiere in der Größe eines Meerschweinchens sind in der Regel als Kleintiere anzusehen, die keine Genehmigung benötigen. Dies entschied das Landgericht Kassel.
Im zugrunde liegenden Streitfall untersagte eine
Tierhaltung normalerweise kein Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Wohnung
Grundsätzlich liege die Erteilung oder Versagung einer im Mietvertrag vorbehaltenen
Yorkshire-Terrier ist als Kleintier einzustufen
Im vorliegenden Fall der Haltung eines Yorkshire-Terriers bestünden aber bereits erhebliche Zweifel, ob die Haltung eines solchen Tieres nicht bereits der mitvertraglichen Klausel zuzurechnen sei, die eine Kleintierhaltung ausdrücklich gestattete, so das Gericht.
Befürchtung einer Verschmutzung der Grünanlage durch Hundekot nicht gerechtfertigt
Auch die von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Kassel (vt/ac)
- Amtsgericht Kassel, Urteil vom 27.06.1996
[Aktenzeichen: 451 C 1916/96]
Jahrgang: 1998, Seite: 154 NZM 1998, 154 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1997, Seite: 260 WuM 1997, 260
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Dokument-Nr. 10702
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