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Landgericht Kassel, Urteil vom 13.08.1987
- 1 S 57/87 -
Mieter eines Einfamilienhauses mit Grundstück ist ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht zur Gartenpflege verpflichtet
Für Verschlechterung der Rasenfläche ist daher nicht der Mieter verantwortlich
Soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist, ist grundsätzlich nicht der Mieter, sondern der Vermieter für die Gartenpflege verantwortlich. Dies gilt auch bei einer Vermietung eines Einfamilienhauses mit Grundstück. Verschlechtert sich die Rasenfläche, ist dafür daher nicht der Mieter verantwortlich. Dies hat das Landgericht Kassel entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die
Kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung
Das Landgericht Kassel entschied gegen die
Vermietung eines Einfamilienhauses mit Grundstück unerheblich
Nach Auffassung des Landgerichts sei es unerheblich gewesen, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2014
Quelle: Landgericht Kassel, ra-online (zt/WuM 1988, 155/rb)
Jahrgang: 1988, Seite: 155 WuM 1988, 155
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Dokument-Nr. 18576
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