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Landgericht Kiel, Urteil vom 07.09.2012
1 S 25/12 -

Einschränkungen einer SMS-Flatrate müssen deutlich erkennbar sein

Angaben in den AGB genügen dazu nicht

Gilt eine SMS-Flatrate nicht für alle Netze, so muss dies bereits im Vertrag erkennbar sein. Dies kann durch Zahlenhinweisen oder Fußnoten geschehen. Der bloße Hinweis auf die AGB genügt, ohne konkreten Hinweis auf die entsprechende Klausel, dazu nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kiel hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall schloss eine Frau mit einem Mobilfunkunternehmen einen Tarif ab. Dieser enthielt eine SMS-Flatrate zum Preis von 5,00 € monatlich. Die Flatrate galt jedoch laut einer Klausel in den AGB nur für bestimmte Netze. Auf diese Klausel wurde nicht direkt hingewiesen. Es erfolgte nur ein allgemeiner Hinweis auf die AGB. Der Mobilfunkbetreiber rechnete daher neben den 5,00 € für den Zeitraum November 2009 bis Januar 2011 zusätzlich weitere 710,65 € für den Versand von SMS ab. Nach dem die Kundin gezahlt hatte, verlangte sie jedoch die Rückzahlung der geleisteten Beträge. Da sich das Unternehmen weigerte, erhob sie Klage. Das Amtsgericht Rendsburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kundin.

AGB-Klausel war unwirksam

Das Landgericht Kiel entschied zu Gunsten der Kundin. Ihr habe ein Anspruch auf Rückzahlung zugestanden. Die AGB-Klausel bezüglich der SMS-Kosten sei gemäß § 305 c Abs. 1 BGB als überraschend anzusehen und daher unwirksam gewesen. Da ein Kunde bei Vereinbarung einer Flatrate davon ausgehen dürfe, dass für SMS-Dienste keine weiteren Kosten als die vereinbarte Pauschale entstehen, sei die Klausel als ungewöhnlich anzusehen. Mit ihr musste deswegen nicht gerechnet werden. Der Klausel sei ein Überrumpelungs -und Übertölpelungseffekt zugekommen.

Flatrate umfasst unbegrenzte Nutzung zu einem Pauschalpreis

Wird in einem Mobilfunkvertrag eine Flatrate zum Preis von 5,00 € monatlich vereinbart, so sei nach Ansicht des Landgerichts für den Kunden nicht ersichtlich, dass sich die Flatrate nicht auf alle Netze bezieht. Denn der Begriff Flatrate bedeute, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung unabhängig von der Abnahmemenge zu einem Pauschalpreis verfügbar sei.

Auf Einschränkungen muss deutlich hingewiesen werden

Wenn also im Vertrag bereits der Preis der Flatrate genannt werde, so das Landgericht weiter, müsse zugleich erklärt werden, welche Einschränkungen gelten sollen. Dies könne durch Zahlenhinweise oder Fußnoten geschehen. Diese müssen sich dann direkt auf die Flatrate beziehen. Ein allgemeiner Hinweis auf die AGB sei nicht ausreichend. Werde daher im Vertrag der Pauschalpreis genannt, so könne der Mobilfunkkunde davon ausgehen, dass die Pauschale für alle Netze gelte und keiner Einschränkung unterliege.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2013
Quelle: Landgericht Kiel, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
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Dokument-Nr.: 15093 Dokument-Nr. 15093

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