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Landgericht Koblenz, Urteil vom 24.10.2017
4 HK O 4/17 -

Elektromarkt muss bei Verkauf von Kaffee-Kapseln auch Grundpreis für in den Kapseln enthaltenen Kaffee angeben

Preis­vergleichs­möglichkeiten der Verbraucher werden ohne Grundpreisangabe erheblich erschwert

Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Elektromarkt, der neben Kaffeemaschinen auch Kaffee-Kapseln verkauft, verpflichtet ist, neben dem Endpreis auch den sogenannten Grundpreis - also beispielsweise den Preis je kg oder 100g - für den in den Kapseln enthaltenen Kaffee anzugeben.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Elektromarkt hatte auf Werbeaufstellern für in Zehnerpackungen abgepackte Kaffeekapseln verschiedener Hersteller (Lavazza, Caffe Vergnano und Dallmayr) geworben. Auf den Verpackungen befanden sich Gewichtsangaben. Ein Grundpreis für den in den Kapseln enthaltenen Kaffee war aber in der Werbung nicht angegeben. Dies hielt ein Interessenverband für unzulässig und verklagte den Elektromarkt nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung der Werbung. Nach Ansicht des Klägers lag ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor.

Preisangabenverordnung verpflichtet zur Angabe des Grundpreises für Waren

Nach der Preisangabenverordnung hat der Handel den Endverbraucher bei Waren in Fertigpackungen nicht nur über den Endpreis, sondern auch über den umgerechneten Preis je Mengeneinheit (sogenannter Grundpreis) zu informieren, damit der Verbraucher Preise vergleichen kann.

Beklagte hält Angabe der Menge des Kaffees in Kapsel für nicht relevant

Die Beklagte hielt entgegen, dass es der Verbraucher gewohnt sei, Kaffee-Kapseln nach Stück und nicht nach Gewicht zu kaufen. Die Angabe der Menge des Kaffees in der Kapsel sei nicht relevant für einen Preisvergleich. Der Verbraucher habe kein Interesse, Preise von Kaffee in Kapseln mit Pulverkaffee zu vergleichen. Die Kaffeemenge in der Kapsel sei für den Verbraucher unerheblich. Die Kaffeekapseln seien im Markt auch nur ein untergeordnetes Produkt.

Werbung stellt unzulässige geschäftliche Handlung dar

Diese Einwände ließ das Landgericht Koblenz nicht gelten und betonte, dass der Zweck der Preisangabenverordnung sei, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeit die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Die Beklagte habe mit ihrer Werbung eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen. Es bestehe ein Vergleichsbedürfnis der Verbraucher zum einen im Vergleich der Kapselprodukte untereinander, zum anderen aber auch bei Kaffee in Kapselform und Kaffee in loser Verpackung, der - gerichtsbekannt - unter der Angabe des Gewichts angeboten werde. Es liege nahe, so das Gericht weiter, dass ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises beide Zubereitungsmöglichkeiten kenne und habe. Eine Kapsel stelle keine festgelegte Gewichts- oder Größenangabe dar, nicht jede Kapsel habe dasselbe Gewicht. Dem Verbraucher komme es entscheidend auf den Inhalt (das Kaffeepulver) an, denn die Menge des Kaffeepulvers bestimme schließlich Aroma und Geschmack. Die Werbung sei zu unterlassen, weil die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher erheblich erschwert worden seien. Dass es sich bei den Kaffee-Kapseln nur um sogenannte Zusatzartikel des Elektromarktes handele, sei dabei nicht entscheidend.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2018
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online

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Dokument-Nr.: 26003 Dokument-Nr. 26003

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