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Landgericht Koblenz, Urteil vom 24.10.2017
- 4 HK O 4/17 -
Elektromarkt muss bei Verkauf von Kaffee-Kapseln auch Grundpreis für in den Kapseln enthaltenen Kaffee angeben
Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher werden ohne Grundpreisangabe erheblich erschwert
Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Elektromarkt, der neben Kaffeemaschinen auch Kaffee-Kapseln verkauft, verpflichtet ist, neben dem Endpreis auch den sogenannten Grundpreis - also beispielsweise den Preis je kg oder 100g - für den in den Kapseln enthaltenen Kaffee anzugeben.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Elektromarkt hatte auf Werbeaufstellern für in Zehnerpackungen abgepackte Kaffeekapseln verschiedener Hersteller (Lavazza, Caffe Vergnano und Dallmayr) geworben. Auf den Verpackungen befanden sich Gewichtsangaben. Ein Grundpreis für den in den Kapseln enthaltenen
Preisangabenverordnung verpflichtet zur Angabe des Grundpreises für Waren
Nach der Preisangabenverordnung hat der Handel den Endverbraucher bei Waren in Fertigpackungen nicht nur über den Endpreis, sondern auch über den umgerechneten Preis je Mengeneinheit (sogenannter Grundpreis) zu informieren, damit der
Beklagte hält Angabe der Menge des Kaffees in Kapsel für nicht relevant
Die Beklagte hielt entgegen, dass es der
Werbung stellt unzulässige geschäftliche Handlung dar
Diese Einwände ließ das Landgericht Koblenz nicht gelten und betonte, dass der Zweck der Preisangabenverordnung sei, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeit die Stellung der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2018
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online
- Amazon darf Kleidung nicht ohne Textilkennzeichnung und Haushaltsprodukte nicht ohne Grundpreisangaben anbieten
(Landgericht Köln, Urteil vom 06.11.2014
[Aktenzeichen: 31 O 512/13]) - Kleine Schriftgröße bei Grundpreisen auf Preisschildern zulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.2013
[Aktenzeichen: I ZR 30/12])
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Dokument-Nr. 26003
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