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Landgericht Köln, Urteil vom 25.08.2015
- 11 S 387/14 -
Radfahrer haftet für Autobeschädigung aufgrund umgestürzten Fahrrads
Verkehrssicherungspflicht erfordert Ankettung des Fahrrads
Stellt ein Radfahrer sein Fahrrad an einem Fahrradständer ab, ohne es zugleich anzuketten, verstößt er gegen seine Verkehrssicherungspflicht. Fällt das Fahrrad um und beschädigt dabei ein parkendes Auto, so haftet dafür der Radfahrer. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Radfahrerin stellte ihr
Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Verkehrssicherungspflichtverletzung
Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Die Radfahrerin habe für die Beschädigung des Autos der Klägerin gehaftet. Wer ein
Mögliches Fremdverschulden unerheblich
Soweit die Beklagte anführte, dass ein Dritter das
Kein Mitverschulden der Fahrzeughalterin
Der Klägerin sei nach Ansicht des Landgerichts kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2016
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.07.2014
[Aktenzeichen: 266 C 118/13]
- Autofahrer muss Schaden an eigenem Pkw durch umgestürztes Fahrrad beweisen können
(Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2013
[Aktenzeichen: 261 C 8956/13]) - Verkehrswidriges Parken auf Gehweg - Kind haftet nicht für Schaden an Pkw
(Amtsgericht München, Urteil vom 30.07.2009
[Aktenzeichen: 331 C 5627/09 ])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2016, Seite: 148 NJW-RR 2016, 148 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 331 NZV 2016, 331
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Dokument-Nr. 23505
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