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Landgericht Krefeld, Urteil vom 14.09.2016
- 2 O 83/16 -
VW-Abgasskandal: Käufer eines mit manipulierter Software ausgestatteten Audis A1 kann vom Kaufvertrag zurücktreten
Audi-Vertragshändler zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet
Der Käufer eines mit der manipulierten Software ausgestatteten Audis kann wirksam vom Kaufvertrag mit einem Audi-Vertragshändler zurücktreten. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, da eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist. Zudem ist der Sachmangel nicht als unerheblich anzusehen. Der Vertragshändler ist daher zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Krefeld hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2015 kaufte sich eine Frau bei einer Vertragshändlerin von
Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
Das Landgericht Krefeld entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zugestanden. Die Klägerin habe wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten dürfen, da der
Nichterfüllung der Euro-5-Abgasnorm begründet Sachmangel
Nach Ansicht des Landgerichts sei der
Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei wegen deren Unzumutbarkeit gemäß § 440 BGB entbehrlich gewesen, so das Landgericht. So habe die begründete Befürchtung bestanden, dass das Software-Update entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde. Es sei zum Zeitpunkt des Rücktritts nicht auszuschließen gewesen, dass die Beseitigung der manipulierten
Keine unerhebliche Pflichtverletzung
Der Rücktritt sei nach Auffassung des Landgerichts nicht gemäß § 323 Abs. 5 BGB ausgeschlossen gewesen, da die Pflichtverletzung nicht als unerheblich anzusehen sei (andere Ansicht: LG Bochum, Urt. v. 16.03.2016 - I-2 O 425/15 -). Ein erheblicher Mangel habe allein deshalb vorgelegen, weil zum Zeitpunkt des Rücktritts trotz des damals angekündigten Software-Updates ein erheblicher und berechtigter Mangelverdacht verblieben sei und damals noch nicht absehbar gewesen sei, wann der Pkw der Klägerin nachgebessert werden würde. Nicht außer Betracht habe ferner bleiben dürfen, dass ohne den Rücktritt die Klägerin faktisch zu einer ihr unzumutbaren Nachbesserung gezwungen werden würde. Zudem würde sich der erhebliche Imageverlust von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2016
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)
- VW-Abgasskandal: Käufer eines Seat mit manipuliertem VW-Dieselmotor kann Kaufvertrag rückabwickeln
(Landgericht München I, Urteil vom 14.04.2016
[Aktenzeichen: 23 O 23033/15]) - VW-Abgasskandal: Autohändler zur Rückabwicklung des Kaufvertrags verpflichtet
(Landgericht Braunschweig, Urteil vom 12.10.2016
[Aktenzeichen: 4 O 202/16])
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