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Landgericht Lüneburg, Urteil vom 13.11.2018
- 11 O 19/18 -
Gesundheitswerbung für Curcumin-Kapseln unzulässig
Werbeaussage über gesundheitsfördernden Wirkung irreführend
Das Landgericht Lüneburg hat der Dr. Loges + Co. GmbH untersagt, mit einer gesundheitsfördernden Wirkung seines Curcumin-Präparats zu werben. Der Bundesverband der Verbrauchzentralen hatte gegen Werbeaussagen geklagt, die den Eindruck erweckten, das Nahrungsergänzungsmittel eigne sich für die Behandlung von Entzündungen.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Dr. Loges + Co. GmbH im Internet für seine Curcumin-Kapseln geworben. Das Produkt unterstütze laut Werbung "mit Vitamin D eine gesunde Immunantwort bei Entzündungen". Wie wichtig Curcumin sei, zeige sich daran, dass es in den Leitlinien der Ärzte zur Therapie von chronischen Entzündungen des Dick- und Mastdarms empfohlen werde.
Werbeaussage verstößt gegen Lebensmittelinformations-Verordnung
Das Landgericht Lüneburg schloss sich der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass beide Aussagen unzulässig sind. Das Unternehmen suggeriere, Curcumin-Kapseln könnten zur Bekämpfung von Entzündungen eingesetzt werden. Das verstoße gegen die Lebensmittelinformations-Verordnung der Europäischen Union. Nach der Verordnung darf die Werbung für ein
Hinweis auf Empfehlung in Leitlinien der Ärzte irreführend
Das Unternehmen könne sich nicht auf die in der EU zugelassene Aussage berufen, Vitamin D trage zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei. Das sei eine völlig andere Aussage als die Behauptung, das Produkt könne zur Behandlung von Entzündungen eingesetzt werden. Die Aussage, Curcumin werde in den Leitlinien der Ärzte zur Therapie von Dick- und Mastdarmentzündungen empfohlen, sei zudem irreführend. In den Leitlinien gebe es nur eine eingeschränkte Empfehlung auf unterster Stufe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27141
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