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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 27.09.2011
- 1 S 171/11 -
Vermieter darf Kosten für Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern auf Mieter umlegen
Rauchmelder bei Umlage mit Wasser- oder Wärmezähler vergleichbar
Die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern gehören zu den Nebenkosten, die auf den Mieter umlegbar sind. Dies entschied das Landgericht Magdeburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall waren die
AG: Kosten für Rauchmelder sind keine Betriebskosten
Das Amtsgericht Schönebeck (Elbe) hatte die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Kosten für die
"Umlage sonstiger Kosten" gemäß Betriebskostenverordnung soll Umlage neu entstandener Kosten ermöglichen
Das Landgericht Magdeburg vertrat dagegen die Auffassung, dass die insoweit maßgebliche Betriebskostenverordnung (BetrKV) keine abschließende Regelung über umlegbare Kosten enthalte. So sehe § 2 Nr. 17 BetrKV die "Umlage sonstiger Kosten" vor. Hierbei handle es sich um einen Auffangtatbestand, der auch die Umlage neu entstandener Kosten ermöglichen soll. Darunter fallen auch
Da die vom Gericht zu beurteilende Frage - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden ist und angesichts der mittlerweile ergangen gesetzliche Regelungen zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern in den Bundesländern die hier zu beurteilen de Frage in einer Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich ist, hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Da die unterlegenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2011
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online
- Amtsgericht Schönebeck (Elbe), Urteil vom 04.05.2011
[Aktenzeichen: 4 C 148/11]
- Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht als Betriebskosten auf Mieter umlegbar
(Amtsgericht Leonberg, Urteil vom 09.05.2019
[Aktenzeichen: 2 C 11/19]) - Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbar
(Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 30.01.2017
[Aktenzeichen: 423 C 8482/16]) - BGH: Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht auf Wohnungsmieter umlegbar
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2022
[Aktenzeichen: VIII ZR 379/20])
Jahrgang: 2012, Seite: 131 GE 2012, 131 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 99 IMR 2012, 99 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 544 NJW 2012, 544 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 305 NZM 2012, 305
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Dokument-Nr. 12744
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