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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2022
- VIII ZR 379/20 -
BGH: Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht auf Wohnungsmieter umlegbar
Kein Vorliegen von sonstigen Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV
Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern sind gleichzusetzen mit den Kosten für deren Erwerb und sind daher nicht auf die Mieter umlegbar. Es handelt sich bei den Mietkosten nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2016 sollte die Mieterin einer Wohnung in Nordrhein-Westfalen anteilig die Kosten für die Anmietung der
Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten umlegbar
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kosten für die Miete der Rauchwarnmelder keine umlagefähigen
Umlagefähigkeit von Mietkosten für bestimmte Geräte unerheblich
Soweit der Betriebskostenkatalog des § 2 Nr. 1 - 16 BetrKV vereinzelt die Kosten für die Anmietung bestimmter Geräte nennt und damit deren Umlage erlaube, sei dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofs für den vorliegenden Fall unerheblich. Dabei handele es sich nämlich um gesetzlich vorgesehene Ausnahmefälle. Der Ausnahmecharakter verbiete es, auch andere als die ausdrücklich in der Aufzählung enthaltenen Kostenpositionen nach § 2 Nr. 17 BetrKV als umlagefähig zu behandeln.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bergheim, Urteil vom 28.01.2020
[Aktenzeichen: 27 C 140/18] - Landgericht Köln, Urteil vom 09.12.2020
[Aktenzeichen: 13 S 20/20]
Jahrgang: 2022, Seite: 685 GE 2022, 685
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Dokument-Nr. 32185
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