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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 02.11.2010
10 O 1082/10 -

LG Magdeburg: Zoobetreiber haftet nicht für Affenbiss

Aufgrund von Hinweisschildern trägt Zoobesucherin 100 % Mitverschulden

Wer sich bewusst aufgrund einer freien eigenverantwortlichen Entscheidung in eine Gefahrensituation begeben hat, kann nicht Schadensersatz verlangen, wenn sich die Gefahr realisiert. Dies hat das Landgericht Magdeburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall nimmt die gesetzliche Krankenkasse AOK die Stadt Aschersleben wegen Behandlungskosten ihrer Versicherten Monika S. in Anspruch. Die Frau besuchte am 23. Mai 2009 den Zoo in Aschersleben und betrat dort auch das Affengehege. Bei dem Gehege handelt es sich um ein für Besucher zugängiges Freilaufgehege, das über eine Schleuse betreten werden kann. Gleich nach dem Betreten des Geheges sprang der Frau ein Totenkopfäffchen auf den Kopf. Erschrocken riss die Frau ihre Hände nach oben, woraufhin der Affe der Versicherten in einen Finger biss. Die Wunde entzündete sich, so dass die Frau stationär behandelt werden musste. Die AOK bezahlte die Behandlungskosten von rund 5.400 Euro und wollte das Geld nun von der Stadt als Zoobetreiberin erstattet haben.

Die Klage der AOK auf Ersatz der Behandlungskosten für den Affenbiss blieb jedoch erfolglos und wurde von den Richtern des Landgerichts Magdeburg abgewiesen. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass der verletzten 65jährigen Zoobesucherin ein Mitverschulden von 100 % anzulasten ist. Der Besucherin war aufgrund der Hinweisschilder klar, dass sich beim Betreten des Geheges einer wenn auch überschaubaren Gefahr (Affenbiss) aussetzt.

Schilder und Hinweise waren angebracht

An dem Freigehege waren folgende unterschiedliche Schilder und Hinweise angebracht, die die Besucher sowohl zu einem bestimmten Verhalten ermahnten als auch deutlich machten, dass mit dem Betreten des Geheges gewisse Gefahren verbunden sind:

"Betreten auf eigene Gefahr" "Affen sind sehr neugierig, können aber auch empfindlich zubeißen" "Bitte Ruhe! Machen Sie keinen Lärm und keine hastigen Bewegungen!" und "Hände weg! Auch kleine Affen können empfindlich zubeißen!"

Zusätzlich zu den Texten waren auf diesen Schildern Bilder angebracht, die u. a. einen blutenden Finger sowie einen brüllenden Affen symbolisieren.

Besucherin zu gewissen Verhaltensregeln verpflichtet

Allein die Frau vermochte zu beurteilen, ob sie sich dieser Situation aussetzen wollte. Sie konnte sich frei entscheiden das Gehege zu besuchen oder sich nur den restlichen Zoo anzuschauen. Wenn die Frau sich aber für den Besuch entscheidet, muss ihr auch bewusst sein, dass sie sich möglicherweise selbst gefährdet. Um das Risiko weiter zu minimieren, war sie verpflichtet, sich an die Verhaltensregeln zu halten und auch in einem vorhersehbaren Überraschungsmoment keine schnellen und hastigen Handbewegungen zu machen. Gegen dieses Gebot hat die Zoobesucherin verstoßen, weil sie ihre Hände nach Ansicht des Gerichts wenigstens schnell hoch gerissen hat, obwohl wenigstens ein Hinweisschild die Besucher dazu anhielt, keine hastigen Handbewegungen zu machen. Das Verhalten ihrer Versicherten muss sich die AOK zurechnen lassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2010
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 10495 Dokument-Nr. 10495

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