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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 10.11.2010
- 5 O 833/10 -
Dachlawine beschädigt Auto – Hauseigentümer haftet zu 50 %
Auch bei Abwesenheit muss Hausbesitzer erforderliche Maßnahmen bei Schnee organisieren
Ein Hauseigentümer ist in üblicherweise schneearmen Gebieten nicht dazu verpflichtet, Schneefanggitter an seinem Haus zu befestigen. Er muss jedoch zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die Gefährdung durch Dachlawinen möglichst zu verhindern. Kommt es dennoch dazu, dass ein vor dem Haus parkendes Auto durch herabstürzende Schneemassen beschädigt wird, haftet der Hauseigentümer zu 50 %. Jedoch ist es auch einem Autofahrer zumutbar, bei erkennbar untypischen Schneemengen auf einem Hausdach, sein Auto an einer ungefährlichen Stelle zu parken. Dies entschied das Landgericht Magdeburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger seinen Toyota am 19. Januar 2010 in Haldensleben auf der Strasse geparkt. Der Januar 2010 war außergewöhnlich schneereich. Eine Schneelawine von einem Fachwerkhaus mit steil angewinkeltem Dach, ohne
Hausbesitzerin haftet zu 50 % für entstandenen Schaden
Das Landgericht Magdeburg gelangte zu der Überzeugung, dass die Hausbesitzerin nur 50 % des entstandenen Schadens bezahlen muss. Sie haftet grundsätzlich wegen Verletzung der
Bei ungewöhnlicher Schneewetterlage muss vor Dachlawinen gewarnt werden
Zwar kann in schneearmen Gebieten wie in Haldensleben nicht verlangt werden, dass
Fahrzeugbesitzer ist Parken an einer ungefährlichen Stelle zumutbar
Allerdings hat auch der
Unübliche Schneesituation nicht plötzlich aufgetreten
Die Hauseigentümerin kann sich nicht damit entlasten, dass sie ihren Sitz in Magdeburg und nicht in Haldensleben hat. Wer für ein Haus verantwortlich ist muss die erforderlichen Maßnahmen auch dann organisieren, wenn er nicht vor Ort ist. Der Schneefall ist auch nicht plötzlich aufgetreten, sondern die für die Region unübliche Schneesituation, bestand bereits seit längerer Zeit.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2011
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online
- Dachlawinen – Nicht immer muss Hausbesitzer haften
(Amtsgericht München, Urteil vom 13.03.2009
[Aktenzeichen: 132 C 11208/08 ]) - Neigungswinkel des Hausdachs von über 50 Grad: Hotel haftet für Schäden durch herabstürzende Dachlawinen
(Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 17.07.1996
[Aktenzeichen: 8 U 696/96]) - Haftung für durch Dachlawinen verursachte Schäden an einem Pkw
(Landgericht Neuruppin, Urteil vom 11.11.2004
[Aktenzeichen: 4 S 142/04])
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Dokument-Nr. 11037
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