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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 17.07.1996
- 8 U 696/96 -
Neigungswinkel des Hausdachs von über 50 Grad: Hotel haftet für Schäden durch herabstürzende Dachlawinen
Bei besonderen Umständen durch die Beschaffenheit des Gebäudes besteht gesonderte Verkehrssicherungspflicht der Eigentümer
Hauseigentümer, deren Hausdach einen Neigungswinkel von über 50 Grad hat, müssen gesonderte Fanggitter anbringen, die das Herabstürzen von Dachlawinen verhindern. Wird beispielsweise ein Auto durch eine herabstürzende Dachlawine beschädigt, haftet der Hauseigentümer wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden.
Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Autofahrer seinen Pkw in einer Einbahnstraße vor einem
Herabstürzende Dachlawine beschädigt geparkten Pkw
An dem Vormittag, an dem der spätere Kläger sein
OLG hält Hotel für schadensersatzpflichtig
Die Klage des Autobesitzers auf Schadensersatz durch das
Hauseigentümer muss bei Vorliegen besonderer Umstände Maßnahmen zur Verhinderung von Schneelawinen ergreifen
Nach Auffassung der Richter hatte das Landgericht zurecht auch eine Verkehrssicherungspflicht der Eigentümer des Hotels bejaht. Eine Verkehrssicherungspflicht treffe jeden, der Gefahrenquellen schaffe, durch die Dritte geschädigt werden könnten. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hänge dabei einerseits von den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs ab und andererseits von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für denjenigen, der den Verkehr eröffnete. Somit treffe den Hauseigentümer nicht grundsätzlich eine Pflicht, Dritte vor
Besondere Umstände lagen zweifelsfrei vor
Aufgrund der allgemeinen Schneelage des Ortes, der allgemeinen Beschaffenheit des Gebäudes, der allgemeinen ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen und der konkreten Schneeverhältnisse und der Witterungslage seien solche besonderen Umstände hier zweifelsfrei vorhanden.
Besondere Dachkonstruktion hätte Anbringung von sichernden Schneefanggitter auf Schleppgauben erfordert
Die Eigentümer des Hotels seien ihrer Verkehrssicherungspflicht somit nicht ausreichend nachgekommen. Zwar reiche nach der allgemeinen Lebenserfahrung das auf der ganzen Breite des Daches angebrachte
Verhalten der Hoteleigentümer war fahrlässig
Die Hoteleigentümer hätten auch schon allein deswegen fahrlässig gem. § 276 BGB gehandelt, da sie aus einem ähnlichen Unfall im Vorjahr bereits von dieser Konstruktionsschwäche ihres Daches wussten, urteilte das Oberlandesgericht. Die Beklagten hätten daher gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 BGB wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht den unstreitig entstandenen Schaden des Klägers zu ersetzen.
Autobesitzer musste nicht mit Gefahr herabstürzenden Schnees rechnen
Im Übrigen könne dem Autobesitzer kein Mitverschulden an dem Unfall zugerechnet werden. Unstreitig sei von der Stelle, an der das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2010
Quelle: ra-online (ac)
- Landgericht Chemnitz, Urteil vom 26.02.1996
[Aktenzeichen: 1 O 5967/95]
- Haftung für durch Dachlawinen verursachte Schäden an einem Pkw
(Landgericht Neuruppin, Urteil vom 11.11.2004
[Aktenzeichen: 4 S 142/04]) - Dachlawinen – Nicht immer muss Hausbesitzer haften
(Amtsgericht München, Urteil vom 13.03.2009
[Aktenzeichen: 132 C 11208/08 ]) - Eiszapfen in der Heckscheibe: Vor Dachlawinen muss man sich selbst schützen
(Amtsgericht München, Urteil vom 07.03.2008
[Aktenzeichen: 222 C 25801/05])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1997, Seite: 492 DAR 1997, 492 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 1997, Seite: 369 r+s 1997, 369 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1997, Seite: 377 WuM 1997, 377
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Dokument-Nr. 10770
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