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Landgericht München I, Urteil vom 10.10.2012
- 14 S 9204/12 -
Einschüchterung und Bedrohung eines Nachbarn mit "blutiger" Klageschrift rechtfertigt fristlose Kündigung
Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei nachhaltiger und schwerwiegender Störung des Hausfriedens
Wird ein Mieter von einem anderen Mieter mit einer "blutigen" Klageschrift bedroht und eingeschüchtert, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Ein solcher Vorfall stellt eine nachhaltige und schwerwiegende Störung des Hausfriedens dar. Eine vorherige Abmahnung ist daher nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde dem
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestand
Das Landgericht München I entschied gegen den
Fristlose, außerordentliche Kündigung war gerechtfertigt
Die
Nachhaltige und schwerwiegende Störung des Hausfriedens lag vor
Die Störung des Hausfriedens sei zudem nach Auffassung des Landgerichts nachhaltig und schwerwiegend gewesen. Zwar genügen kurze oder einmalige Störungen grundsätzlich nicht für eine
Vorherige Abmahnung war nicht erforderlich
Darüber hinaus führte das Landgericht aus, dass es einer vorherigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2013
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
- Landgericht München I, Urteil vom 10.10.2012
[Aktenzeichen: 14 S 9204/12]
- Zur fristlosen Kündigung eines Mietvertrages durch den Vermieter, weil der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört
(Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2006
[Aktenzeichen: 19 T 33/06]) - Bewerfen eines zweijährigen Mieterkindes mit einem Stein berechtigt zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses
(Amtsgericht Bernau, Urteil vom 20.09.2009
[Aktenzeichen: 10 C 594/09])
Jahrgang: 2013, Seite: 9 IMR 2013, 9 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 14 NJW-RR 2013, 14 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2013, Seite: 25 NZM 2013, 25 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 541 ZMR 2013, 541
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Dokument-Nr. 15153
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