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Amtsgericht Bernau, Urteil vom 20.09.2009
- 10 C 594/09 -
Bewerfen eines zweijährigen Mieterkindes mit einem Stein berechtigt zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses
Vorherige Abmahnung aufgrund der Schwere der Verfehlung nicht erforderlich
Bewirft ein Mieter einer Wohnung das Kind eines anderen Mieters mit einem Stein, so ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es wegen der Schwere des Verstoßes nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bernau hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bewarf ein
Räumungsanspruch war begründet
Das Amtsgericht Bernau entschied zu Gunsten der
Fehlendes Verbot für Steinwürfe in der Hausordnung unbeachtlich
Das
Schwere Erkrankung des Mieters unerheblich
Zwar sei nach Ansicht des Amtsgerichts die schwere Erkrankung des Mieters zu berücksichtigen gewesen. Jedoch müsse diese hinter dem erheblichen Verstoß und der Störung des Hausfriedens zurückbleiben. Denn die Interessen der übrigen
Abmahnung war nicht erforderlich
Auf eine vorhergehende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2013
Quelle: Amtsgericht Bernau, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14261
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