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Landgericht München I, Urteil vom 07.09.2020
4 HK O 9484/20 -

Werbung mit "99,99 % Entfernung von Viren aus der Raumluft" durch ein im Raum versprühtes Desinfektionsmittel irreführend

Bei gesundheits­bezogenen Wirkungsaussagen bestehen besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen

Das Landgericht München I hat einer einstweiligen Verfügung eines Mitbewerbers gegen eine Herstellerin von Desinfektions­mitteln und deren Geschäftsführer vollumfänglich stattgegeben, mit der sich dieser gegen bestimmte werbliche Aussagen wendet.

Kern der Auseinandersetzung war die Bewerbung des von der Antragsgegnerin zu 1) (Hersteller) hergestellten und vertriebenen, über die Luft ausgebrachten Desinfektionsmittels mit der Behauptung, dieses entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen. Die im Wesentlichen beanstandete Werbeaussage auf der Website der Antragsgegnerin zu 1) im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "AMOAIR" angeboten Desinfektionsmitteln lautet:

"Damit sind 99,99 % der schädlichen Bakterien & Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entfernt." Nach Auffassung der 4. Kammer für Handelssachen stellt sich die Werbeaussage als unzulässige irreführende geschäftliche Handlungen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar. Denn durch die beanstandete Werbeaussage erwecke die Antragsgegnerin zu 1) beim Verbraucher den Eindruck, es sei wissenschaftlich abgesichert, dass das von ihr beworbene Produkt die Wirkung habe, es entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen.

Bei gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen bestehen besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen

Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei dieser Werbeaussage um eine gesundheitsbezogene Wirkungsaussage, denn in Zeiten der Corona-Pandemie sei die Frage, ob und wie Corona-Viren aus der Raumluft und von Oberflächen entfernt werden können, eine der brennendsten und für die ganze Welt wichtigsten gesundheitlichen Fragen überhaupt. Bei gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen, wie der Werbeaussage der Antragsgegnerin zu 1), seien besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen. Daher obliege den Antragsgegnern die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Werbeaussage ihr Produkt "AMOAIR" entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen, wissenschaftlich abgesichert ist. Dieser Darlegungs- und Beweislast seien die Antragsgegner im vorliegenden Verfahren jedoch nicht nachgekommen. Durch die vorgelegten Unterlagen der Antragsgegner sei nicht glaubhaft gemacht, dass nach der Verwendung ihres Desinfektionsmittels 99,99 % der Viren aus der Raumluft oder den Oberflächen entfernt worden seien.

Produkt darf nicht mehr mit der beanstandeten Werbeaussage beworben werden

Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat daher den Antragsgegnern unter anderem untersagt das Produkt "AMOAIR" mit der beanstandeten Aussage zu bewerben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2020
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 29162 Dokument-Nr. 29162

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