wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Beschluss vom 21.06.2013
5 HK O 19183/09 -

Anträge der Minderheits­aktionäre auf höheren Barabfindung der Hypo Real Estate Holding AG abgewiesen

LG München I erklärt Barabfindung anlässlich des Squeeze out für angemessen

Das Landgericht München I hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als 1,30 Euro je Aktie der Minderheits­aktionäre anlässlich des Squeeze out bei der Hypo Real Estate Holding AG zurückgewiesen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Hauptversammlung der Hypo Real Estate Holding AG hatte am 5. Oktober 2009 beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von 1,30 Euro je Aktie auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) zu übertragen (Squeeze out). Hiergegen hatten insgesamt 272 Antragsteller Spruchverfahren eingeleitet, um die Angemessenheit dieser Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Landgericht erachtet Barabfindung als angemessen

Das Landgericht München I hat in einem umfangreichen Beschluss begründet, warum sie die festgesetzte Barabfindung, die sich am durchschnittlichen Börsenkurs eines Zeitraums von drei Monaten vor der Bekanntgabe der Squeeze out-Absicht orientierte, als angemessen erachtet. Einen früheren Zeitraum, in dem der Börsenkurs noch zum Teil deutlich höher lag, hielt das Gericht nicht für maßgeblich – einen solchen früheren Zeitraum konnten insbesondere auch nicht die Äußerungen des damaligen Bundesministers der Finanzen über eine "geordnete Abwicklung" der Bank auslösen.

In die Zukunft gerichtete Planungen der Gesellschaft nur eingeschränkt überprüfbar

Das Gericht hat sich in ihrer Entscheidung eingehend mit den von den Antragstellern erhobenen Rügen gegen die Planannahmen der Gesellschaft auseinandergesetzt. Dabei musste sie berücksichtigen, dass die in die Zukunft gerichteten Planungen der Gesellschaft in einem derartigen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar sind. Wenn das Gericht von der Plausibilität der Planannahmen überzeugt ist, darf es diese nicht durch andere, möglicherweise auch plausible Planannahmen, wie sie von den Antragstellern geltend gemacht wurden, ersetzt werden. In dem Beschluss setzt sich das Gericht intensiv mit dem Ergebnis der Anhörung der Abfindungsprüfer in vier mündlichen Verhandlungsterminen auseinander. Der Schwerpunkt der Entscheidung lag dabei vor allem im Bereich der Prognosen des Zinsergebnisses, der Risikovorsorge und der Risikokosten, bei der Liquiditätsplanung sowie dem künftigen Eigenkapitalbedarf.

Ausgliederung besonders problembehafteter Assets nicht berücksichtigungsfähig

Die Ausgliederung besonders problembehafteter Assets in die "Bad Bank" FMS Wertmanagement konnte bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden. Da hierfür Genehmigungen sowohl der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als auch der EU-Kommission erforderlich waren und auch noch nicht genau feststand, welche Assets übertragen würden, war dieser Umstand zum Stichtag der Hauptversammlung noch nicht "in der Wurzel angelegt" und folglich nicht berücksichtigungsfähig.

Gericht verneint Ersatzansprüche begründendes pflichtwidriges Verhalten des Bankenkonsortiums

Für Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche, die zu einer höheren Barabfindung führen könnten, sah das Gericht keine Anhaltspunkte. Dies gilt auch für Ersatzansprüche, die sich aus dem Verhalten am Rettungswochenende im September 2008 ergeben sollten, als die ersten Stützungsmaßnahmen eines Konsortiums der privaten Kreditwirtschaft unter Führung der Deutschen Bank sowie der Bundesrepublik Deutschland beschlossen wurden. Die damaligen Akteure gerade auch des Bankenkonsortiums haben sich zur Überzeugung der Kammer nicht pflichtwidrig verhalten, weshalb keine Ersatzansprüche bestehen können.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2013
Quelle: Landgericht München I/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Aktienrecht | Bankrecht | Schadensersatzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Aktien | Aktionäre | Barabfindung (§ 207 UmwG) | Squeeze-Out-Verfahren

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16138 Dokument-Nr. 16138

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Entscheidung16138

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?