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Landgericht Münster, Urteil vom 16.12.2015
- 1 S 56/15 -
Radfahrer muss sich aufgrund einhändigen Fahrens wegen des Führens zweier Hunde Mitverschulden an unfallbedingtem Sturz von 75 % anrechnen lassen
Schmerzensgeld von 800 EUR aufgrund Risswunde an Hand und Prellungen an Schienbeinen
Zwar ist das einhändige Fahren zwecks Führens zweier Hunde an der Leine für Radfahrer grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 Satz 4 StVO gestattet, dennoch kann ihm im Einzelfall ein Mitverschulden angelastet werden, wenn er wegen eines freilaufenden Hundes bremsen muss und dadurch stürzt. Erleidet ein Radfahrer aufgrund eines Sturzes eine Risswunde an der Hand und Prellungen an den Schienbeinen, kann dies ein Schmerzensgeld von 800 EUR rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Münster hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 fuhr ein
Amtsgericht gab Schmerzensgeldklage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens statt
Das Amtsgericht Steinfurt gab der Schmerzensgeldklage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 75 % in Höhe von 200 EUR statt. Ohne das
Landgericht bejaht aufgrund riskanter Fahrweise ebenfalls Mitverschulden
Das Landgericht Münster bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Radfahrers zurück. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 75 % stehe ihm ein Schmerzensgeld von 200 EUR zu. Zwar sei das einhändige Fahren zum Führen von zwei Hunden grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 Satz 4 StVO erlaubt. Dabei müsse aber der
Mit Reaktion eines Hundes muss gerechnet werden
Darüber hinaus hätte der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2017
Quelle: Landgericht Münster, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 09.04.2015
[Aktenzeichen: 21 C 58/15]
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Dokument-Nr. 25217
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